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Schwimmender Zaun im Bach...Baugenehmigung?

Dies ist eine Diskussion zu Schwimmender Zaun im Bach...Baugenehmigung? innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By Nordhesse

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  #1 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 23:31
Boardneuling
 
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Schwimmender Zaun im Bach...Baugenehmigung?

Hallo!

Folgender fiktiver Fall:

Herr S. ist hobbymäßig als Privatperson in der Geflügelzucht tätig.
Sein gepachtetes Wiesengrundstück in Ortsrandlage wird auf einer Seite von einem Bach begrenzt.

Um seinen Enten ein "Schwimmbecken" bieten zu können, hat er einen Teil des Bachs "abgezäunt"-sprich,vom Wiesenufer aus hat er ein Stück des Bachs (Länge ca. 5m? - Breite weniger als die Hälfte des Bachs) mit schwimmfähigen Balken,auf denen eine Art Bauzaun befestigt ist, abgetrennt. Die Konstruktion passt sich,da schwimmfähig,individuell dem Wasserstand an.

Ist der Zaun baugenehmigungspflichtig?

Ich freue mich auf Antworten:-)
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  #2 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 23:39
V.I.P.
 
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AW: Schwimmender Zaun im Bach...Baugenehmigung?

Ich frage mich viel eher ob er einfach nen Bach als "Grundstück" nutzen darf. Oder gehört ihm der Bach? Wenn das öffentlicher Grund ist, dann seh ich da ganz andere Probleme als ne Baugenehmigung
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 08:06
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AW: Schwimmender Zaun im Bach...Baugenehmigung?

Es geht ja hier nicht um einen Zaun entlang der Grundstücksgrenze im klassischen Sinn.

Wie bereits kommentiert sollte dargelegt werden, ob der Bach Teil des Grundstücks ist.

Es ist abzuklären, um was für ein Gewässer es sich nach den wasserrechtlichen Regelungen des Bundeslandes handelt. Die Gewässerklasse wird bestimmen, ob eine solches "Schwimmbecken" für das Federvieh überhaupt statthaft ist. Auch kann es sich hier z.B. um ein Landschaftsschutzgebiet handeln.

Der schwimmende Zaun muss verkehrssicher sein. Sehe hier ein Haftungsproblem, wenn die Zaunanlage durch Wind etc. mal umkippt und im Extremfall sich eine am/im Bach aufhaltende Person verletzt..

Das "Wiesengrundstück in Ortsrandlage" lässt einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB vermuten. Daher wird für jede Art einer baulichen Maßnahme eine Genehmigung erforderlich sein.
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