Dies ist eine Diskussion zu Schlussrechnung vor Ende der Baumaßnahme innerhalb des Forums Baurecht
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| Schlussrechnung vor Ende der Baumaßnahme Ein Gewerk welches H ausführen sollte, ist der Einbau einer Stahltreppe mit massiven Buchenholzstufen. Die Stahlkonstruktion der Treppe wurde mit Bauhilfsstufen eingebaut, die dazugehörigen Buchenholzstufen lt. Vertrag noch nicht. Vor der Fertigstellung der Treppe übermittelte H die Abschlussrechnung und forderte A und B auf die letzte Abschlussrate gem. Vereinbarung zu leisten. Es fand keine Bauabnahme statt, noch wurden die Stufen eingebaut. Laut Zahlungsplan wurde folgende Vereinbarung getroffen: 1. Rate bei Auftragserteilung 10 % 2. Rate bei Bereitstellung des Materials für Holzrahmenbau 40 % 3. Rate bei Montage 40 % 4. Rate bei Lieferung Estrich 5 % 5. Rate bei Abnahme 5 % Besteht die Forderung von H zurecht; welche Rechte haben A u B? |
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| AW: Schlussrechnung vor Ende der Baumaßnahme ...würde mich interessieren werden diese Fertigbaufirma sein könnte ?? (eventuell über PN senden) Zunächst einmal müsste nicht nur der genannte Zahlungsplan, sondern auch der Vertragstext der Leistungen etwas mehr bekannt sein! Kurzum, die Schlussrechnung kann erst gestellt werden, wenn der AN (Auftragnehmer) sämtliche Leistungen zu 100 erbracht hat. Sodann ist die Schlußrechnung nach VOB zu prüfen. usw. Solange keine Abnahme erfolgte, gilt die Leistung noch nicht als Übergeben! Ausnahme, der stillschweigenden Abnahme durch Einzug, ergo durch in Betriebnahme. Hatte man wieder mal an einen unabhängigen Bauleiter gespart??? Wo ist dieses denn (Örtlichkeit)? Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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