Dies ist eine Diskussion zu Saarland: Stuetzmauer an Grenze innerhalb des Forums Baurecht
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| Saarland: Stuetzmauer an Grenze folgender fiktiver Sachverhalt: A hat ein Haus auf einem leicht abschüssigen Grundstück gebaut. Die tiefer liegende Grundstücksseite wurde mit Erdmassen aufgeschüttet, so dass nun eine etwa 1 m Böschung zur angrenzenden öffentlichen Strasse hin besteht. A möchte diese Böschung beseitigen und stattdessen eine 0,8 - 1 m hohe Gabionenmauer entlang der Grundstücksgrenze (ca. 20 m) errichten und hinter dieser das Gelände eben auffüllen. Laut § 8, Absatz 2, Nr. 10 LBO Saarland sind Stützmauern innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m nur zulässig, wenn sie der "Sicherung des natürlichen Geländes" dienen. Bei der Aufschüttung handelt es sich jedoch nicht um natürliches Gelände. Angemerkt werden sollte, dass mehrere Bewohner des Neubaugebietes Aufschüttungen mittels Stützmauern von bis zu 1 m Höhe (teilweise auch zu Nachbargrundstücken) abfangen. Im zugehörigen Bebauungsplan finden sich keine Angaben bezüglich Stützmauern. Fragen:
Besten Dank im Voraus! |
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| AW: Saarland: Stuetzmauer an Grenze Ich habe mich jetzt mal beim Bauamt erkundigt und erfahren, dass eine Stützmauer von 1 m Höhe an einer öffentlichen Strasse genehmigungsfrei ist. Genau habe ich es nicht verstanden, aber die Abstandsfläche berechnet sich in dem Fall ausgehend von der Mitte der Strasse. Bei einer normalen 3 m breiten Strasse (wie in dem angenommenen Fall) darf die Mauer laut dem Sachbearbeiter somit genau an der Grenze stehen. Soll sich A das noch schriftlich geben lassen, oder steht das in der LBO genauso drin? |
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| AW: Saarland: Stuetzmauer an Grenze So, hab's gefunden: Zitat:
![]() Die Mauer geht noch 2 m um's Eck an der Grenze zum Nachbargrundstück entlang (bislang unbebaut). Hier sieht die Sache mit den Abstandsflächen ja nochmal anders aus. Sollte A trotzdem das Risiko eingehen und die Mauer so realisieren? Im schlimmsten Fall liesse sich die Gabione wieder relativ einfach entfernen. |
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