Dies ist eine Diskussion zu Rechtsanwaltskosten der Gegenseite innerhalb des Forums Baurecht
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| Rechtsanwaltskosten der Gegenseite wie wäre in folgendem Fall zu entscheiden: - Bauvertrag A und B am 6.7.2007 - Abnahme am 23.11.2007 - mehrere Mängelanzeigen, mehrere erfolglose Versuch durch B, Mangel zu beseitigen - letzte Mängelanzeige : 06.01.2011 - B reagiert nicht darauf - Schreiben des Anwalts von A - A und B einigen sich außergerichtlich - Rechtsanwalt verlangt nun die Kosten von B B müsste diese Kosten übernehmen, wenn er bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug war, oder? War er das indem er auf Mängelanzeige nicht reagiert? In der Mängelanzeige war kein Frist gesetzt, lediglich Beschreibung des Mangels (Wassereinbruch) und "Bitte um Klärung". Danke für die Hilfe |
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| AW: Rechtsanwaltskosten der Gegenseite Bei einem Vergleich (Einigung) übernimmt, wenn nichts anderes vereinbart wird, jeder seine eigenen Anwaltskosten!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Rechtsanwaltskosten der Gegenseite Es gab keinen Vergleich. Die Parteien haben sich geeinigt, dass kein Beweissicherungsverfahren beantragt wird, sondern sich B bereit erklärt hat, den Mangel zu beseitigen. Jetzt verlangt aber der Anwalt für den Schriftverkehr Kostenerstattung durch B. Anwaltskosten der Gegenseite müssen außergerichtlich nur erstattet werden, wenn sich der Schuldner in Verzug befand. Fraglich ist, ob B dadurch in Verzug geraten ist, dass er auf eine Mängelanzeige ohne Fristsetzung nicht reagierte!? |
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| AW: Rechtsanwaltskosten der Gegenseite Wieso soll das kein Vergleich sein?
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