Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Bauabnahme innerhalb des Forums Baurecht
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| folgender fiktiver Fall: in 2008 wird ein Mehrfamilienhaus errichtet, das als Wohngebäude mittlerer Schwierigkeit genehmigt wurde. In 2008 fanden die entsprechenden Abnahmen statt. In 2011 wird nach einem neuen Bauantrag (nicht Nutzungsänderung!) der Bauantrag auf Basis eines neuen Brandschutznachweises als Sonderbau genehmigt. Baulich wurde nichts verändert. Hier die Frage: Hat die Eigentümergemeinschaft einen Rechtspruch auf eine erneute /neue rechtsgeschäfliche Abnahme? Wenn jemand auf entsprechende Urteile verweisen könnte, wäre das prima. Vielen Dank und Grüße Suiwababbial |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Das hängt vom jeweiligen Bauordnungsrecht ab. Ich gehe davon aus, dass dabei die behördliche gemeint ist. |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Ich meinte die private rechtsgeschäftliche Bauabnahme. Alles öffentllich rechtliche erfolgt in der Tat über die Behörde (Brandschutznachweis und all die Dinge) |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Dann verstehe ich die Frage nicht! Wer soll was abnehmen, wenn nichts verändert wurde und bereits eine Abnahme erfolgt ist... |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Zitat:
Klar ist nicts verändert worden. Es wird jedoch bezweifelt, dass die erste Abnahme ordnungsgemäß stattgefunden hat. Darüber aber lässt sich trefflich streiten. Dem trefflich Streiten ließe sich aus den Weg gehen, wenn ein erneuter Anspruch auf Abnahme bestünde. |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Da gibt es m.E. nichts zu streiten, die Abnahme ist erfolgt, nicht zuletzt auch durch konkludentes Handeln. Was sollte denn eine erneute Abnahme bringen? Mängelansprüche können sowieso immer noch erfolgen bzw. wären schon verjährt. Mir ist nicht klar, was hier bezweckt werden sollte. |
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| AW: Recht auf Bauabnahme Zitat:
Die technische Abnahme wurde kurzer Hand als rechtsgeschäftliche Abnahme deklariert. Die baulichen Ausstattungen, die die Zweckbestimmung des Objekts ausmachen, wurde gar nicht abgenommen. Fiktive Abnahme ist in der Tat ein Problem. Deshalb wäre es günstig, wenn nach dem neuen Bautrag ein neuer Anspruch auf Abnahme bestünde, denn dann könnte man die Fehler der ersten Abnahme eliminieren. Die Deteails sind leider noch etwas tiefgreifender und können in ihrer Detailtreue hier gar nicht wiedergegeben werden. Hier ein Einblick zur Erheiterung in ein Schreiben der Baubehörde an den Bauträger: In diesem Prüfbericht wird davon ausgegangen, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnanlage nicht um ein *** handelt und damit keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Rettungswege, der Feuerwehrzufahrten oder Gefahrenmeldeanlage zu stellen sind… Auf Grund dieser Aussage handelte es sich nach Auffassung des *Bauamts* nicht um eine Einrichtung, welche gemäß Art 2 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 9 BayBO 1998 als Sonderbau einzustufen wäre, Dies wurde auch durch die vom Architekten vorgenommen Änderung des Bauantrages dokumentiert… In diesem, zwischenzeitlich zwar geänderten, Internetauftritt wird mit den vielen Vorzügen des *** geworben… Hieran ändert auch nichts, dass der Verkäufer des *** diesen Passus zwischenzeitlich aus dem Internet genommen hat,.. Hätte die Bauaufsichtsbehörde dies von Anfang an gekannt, hätte sie das Vorhaben nicht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens genehmigt, sondern hätte das Bauvorhaben insgesamt als Sonderbau behandelt und somit den Bauherrn zur Vorlage erforderlicher Nachweise bzw. Bescheinigungen aufgefordert… Nachdem die Baugenehmigung somit durch Angaben erwirkt wurden, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig waren, kann sich der Bauherr auch auf keinen Vertrauensschutz berufen (Art. 48 Abs. 2 Salz 3 Ziffer 2 BayVwVfG). Auf Grund des bereits zitierten lnternetauftritts hat der Bauherr wohl von Anfang an eine solche Nutzung gedacht. Auf Verschulden kommt es nicht an… Dies mal zwanzig und man hat einen Eindruck vom Gesamtumfang der Probleme. Die "Abnahme" ist ca. an Position 16 ;-) Geändert von Suiwababbial (06.06.2011 um 00:17 Uhr). |
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