Dies ist eine Diskussion zu Pauschalfestpreis VOB BGB Schlussrechnung innerhalb des Forums Baurecht
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| Pauschalfestpreis VOB BGB Schlussrechnung Mal angenommen es gibt ein Bauvorhaben und dieses wird an einen AN vergeben. Mit dem AN würde sich nach mehreren Verhandlungsrunden und Bauvorhaben-Besichtigungen auf einen Festpreis und eine Zahlung nach Fertigstellung geeinigt. Als Grundlage würde aus Gründen der Gewährleistung die VOB2002 im Vertrag festgehalten. Nachforderungen würden Vertraglich ausgeschlossen. Der pfiffige AN würde aber mehrere Abschlagszahlungen mit denen er an die Grenze des Festpreises stößt bezahlt bekommen. Nun würde das Bauvorhaben nicht rechtzeitig fertig, die Baustelle geräumt und kurz vor vereinbarter Weiterführung der Arbeiten würde trotz Festpreis eine Schlussrechnung mit übermäßig aufgeplusterten Zusatzaufwendungen (Mehrmengen) gestellt. Wäre es dann für einen AG möglich bei dieser angenommenen Sachlage auf den Festpreis zu bestehen? Könnte die VOB und die dort angenommenen +10% die Sachlage bei weit erhöhten Nachforderungen für den AG erschweren? Wäre es einem AN erlaubt ohne Fertigstellung eine Schlussrechnung zu stellen? Könnte der AG bei einer solchen angenommenen Sachlage auf trotz Vereinbarung nicht beigefügte Lieferscheine bestehen? Könnte der AG auf Fertigstellung bestehen und wenn ja in welcher Frist? Sind Akontozahlungen im Prozentsatz festgelegt? MfG Sirlacel |
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| AW: Pauschalfestpreis VOB BGB Schlussrechnung Der Festpreis gilt für die vereinbarten Leistungen. Die 10%-Regelung bezügl. der Mengen gem. § 2 VOB/B hat damit nichts zu tun. Das Risiko von falschen Mengenberechnungen trägt der AN. Über den Festpreis hinausgehende Forderungen sind nur berechtigt, wenn es wirkliche zusätzliche Leistungen zu den vereinbarten Leistungen sind und vom AG zuzätzlich beauftragt wurden. Dann hat der AN natürlich Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die zusätzlichen Leistungen. Es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag, d.h. der AN schuldet den Erfolg seiner Leistung. Wenn das Werk noch nicht vollständig gem. der Vereinbarung fertiggestellt ist, ist ja der Erfolg noch nicht gegeben. Der Vertrag ist von Seiten des AN noch nicht erfüllt. Der AG kann die Fertigstellung verlangen. Dazu angemessene Frist (konkretes Datum ) stellen , gleichzeitig erklären, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Auftrag entzogen wird und die restlichen Leistungen durch Dritte zu Lasten des AN erbracht werden, § 5 VOB/B. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist, Auftrag kündigen, die Annahme weiterer Leistungen des AN im vorhinein ablehnen (natürlich alles schriftlich und nachweislich). Dann einen Dritten (=anderer AN) beauftragen (je nach Umfang der Restleistungen mehrere Angebote dazu einholen). Ggf. resultierende wirtschaftlichen Schaden daraus (etwa höhere Kosten durch die Vertragserfüllung durch den Dritten) vom AN einfordern bzw. in Abzug bringen. Eine Schlussrechnung kann erst nach Fertigstellung der Leistungen und deren Abnahme vom AN gestellt werden. Wenn Zahlung nach Fertigstellung vereinbart ist, muss der AN auch erst nach Fertigstellung, Abnahme und Rechnungsstellung zahlen. Bei umfangreicheren Leistungen werden normalerweise Abschlagsrechnungen gestellt, die den gegenwärigen Leistungsstand des AN entsprechen. Der AG kann nach Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit einen angemessenen Abschlag von den Teilzahlungen (Abschlagrechnungen) vornehmen als Sicherheit für die Vertragserfüllung sofern keine anderweitige Vertragserfüllungssicherung (z.B. Bankbürgschaft) vom AN vorliegt. ____________________ Es handelt sich hierbei um eine private Meinung ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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