Dies ist eine Diskussion zu optischer Mangel Fenster, Lieferung ungleich Bestellung innerhalb des Forums Baurecht
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| optischer Mangel Fenster, Lieferung ungleich Bestellung Die Lieferung und der Einbau erfolgten durch Nachunternehmen C. A hat sofort nach dem Einbau festgestellt und bemängelt, dass nicht wie bestellt die Fenster in Holzoptik, sondern glatte Folie aussen eingebaut wurden. Die findet er häßlich und hat sie deshalb ja ausdrücklich anders bestellt. B wurde unter Hinweis auf einen Sachmangel nach BGB 633 zur Nacherfüllung innerhalb 14 Tagen aufgefordert. B sieht darin wegen sonst technisch gleicher Ausstattung aber nur eine geringe optische Minderung und verweigert dies. Wie ist die Rechtslage? Gibt es vergleichbare Fälle? Gilt das Zurückbehaltunmgsrecht? Wie hoch? in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten? Unabhängig davon: was ist für A das beste Vorgehen? (Recht haben und Recht bekommen sind ja manchmal zwei Welten und A will die Baustelle beenden, also keine Zeit für lange Prozesse) Falls sich A aus Zeitgründen auf einen Vergleich einlassen sollte (darauf pokert B und hat ein Angebot gemacht, welches für A inakzeptabel ist), in welcher Höhe wäre dies angemessen? |
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| AW: optischer Mangel Fenster, Lieferung ungleich Bestellung I. Die entscheidende Frage hierbei ist, was vereinbart wurde. Was genau steht bezüglich Artikelbeschreibung im Vertrag? II. Da der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, kann A nun entweder zurücktreten oder er mindert den Preis. Die Höhe der Minderung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu bestimmen.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: optischer Mangel Fenster, Lieferung ungleich Bestellung Der Vertrag ist ein Bau- und Kaufvertrag mit Anlagen, darin benannt zunächst Fenster zweifarbig und 3-fach Glas, Nachtrag (mit Unterschrift) bezüglich der Sicherheitsrhöhung, Farbe und Struktur der Folie wurden später festgelegt (handschriftlich) in einem separaten Bemusterungsprotokoll. Dieses Protokoll ist von B erstellt und wurde unterschrieben von A (er hat eine Kopie), eine Unterschrift von B ist nicht erfolgt. Für A ist dieses Protokoll mit der Unterschrift eine verbindliche Bestellung, die in einem Teil nicht korrekt beliefert wurde. (Sachmangel nach §633 BGB) Hinsichtlich anderer Aufpreise erfolgten danach Nachtragsrechnungen (als Hinweis auf Akzeptanz durch B). A sieht in dem unterschriebenen Protokoll einen Bestandteil der Vertragsleistung. Gäbe es eine andere Auslegung? |
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