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nutzungsänderung

Dies ist eine Diskussion zu nutzungsänderung innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 16:09
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nutzungsänderung

guten tag,

angenommen künstler A möchte in einem gewerbehaus ein büro für ein atelier anmieten, um dort zu arbeiten und zeichen- und malkurse für eine teilnehmergruppe (von 4 bis 8 teilnehmer) anzubieten. muss künstler A dafür eine bauliche nutzungsänderung veranlassen?

viele grüße
i-s-a
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Alt 08.02.2012, 11:31
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AW: nutzungsänderung

muss für die seminartätigkeit entsprechend eine nutzungsänderung der gewerberäume vorgenommen werden?
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Alt 08.02.2012, 15:04
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AW: nutzungsänderung

Landesrechtliche Bestimmungen

Die landesrechtlichen Bauordnungen sind hier heranzuziehen. Da kein Land genannt wurde, ist das nicht pauschal zu beantworten.

Zum Beispiel müssten nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Artikel 55 und darausfolgend Artikel 57 abgeprüft werden.

Zitat:
BayBo
Art. 55 Grundsatz


(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auch kommt in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze(GaStellV) ins Spiel.

Zitat:
GaStellV - Anlage

(...)

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stellplatz je 40 m² NF
hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher: 20

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)

1 Stellplatz je 30 m² NF, mindestens 3 Stellplätze
hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher: 75

(...)

Kommunale Regelungen

Zudem ist bedeutsam, ob es kommunale Satzungen/Verordnungen gibt, die hier zu prüfen sind, z.B. eine Stellplatzsatzung. Die Stellplatzsatzung kann ggf. restriktivere Regelungen wie die GaStellV enthalten.


Fazit

Die hier genannte Nutzungsänderung von Büro in Schulungsträume dürfte sicherlich Auswirkungen auf den Stellplatzschlüssel (die für die Büronutzung genehmigten Stellplätze) haben und daher ist die Frage m.E. mit JA zu beantworten.

Näheres klärt ein Anruf bei der Stadt/Gemeinde bzw. mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (i.d.R. Landratsamt).
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Alt 08.02.2012, 18:16
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AW: nutzungsänderung

vielen dank für die antwort.

das atelier befindet sich in mv.

kann man eine solche nutzungsänderung umgehen, in dem die räume als "offenes atelier" etc. bezeichnet werden? gibt es da eine möglichkeit?

derzeitig sind die räume als büros - gewerberäume - ausgewiesen.
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Alt 09.02.2012, 07:40
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AW: nutzungsänderung

Zitat:
Zitat von i-s-a Beitrag anzeigen
vielen dank für die antwort.

das atelier befindet sich in mv.

kann man eine solche nutzungsänderung umgehen, in dem die räume als "offenes atelier" etc. bezeichnet werden? gibt es da eine möglichkeit?

derzeitig sind die räume als büros - gewerberäume - ausgewiesen.
Das wird dem Amt nicht ausreichen. Sicher wird eine Betriebsbeschreibung, mit Angabe über die Anzahl der sich in dem Objekt aufhaltenden Personen, verlangt.

Zur bauordnungsrechtlichen Seite in MV kann ich mich nicht äußern.
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