Dies ist eine Diskussion zu Neubau nach einem Brandschaden innerhalb des Forums Baurecht
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| Neubau nach einem Brandschaden folgendesBeisiel stellt mein Grundproblem da. Gemäß §3 (1) EEWärmeG vom 01.01.2009 gillt: Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Sprich, wenn ich heute ein Haus neu errichte, muss ich unter anderem die Forderungen des EEWärmeG einhalten. Doch ab wann ist ein Neubau ein Neubau!? Angenommen ich habe ein bestehendes EFH (UG,EG, ausgebautes DG mit Satteldach, Spitzboden, freistehend, Baujahr: 50er), das durch einen Brand erheblich zu Schaden kommt (z.B. kompletter Dachstuhl ruiniert). Laut Versicherungsvertrag ist der Versicherer (VS) gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) verpflichtet, ein in Güte und Form gleichwertiges Gebäude wie unmittelbar vor Schadenseintritt zu ersetzten. Hat der VN eine gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen, muss die Versicherung auch die behördlichen Mehrkosten -die z.B. aus geänderten oder neuen Gesetzen wie z.B. die EnEV 2007, das EEWärmeG entstehen können) gegen entsprechende Nachweise ersetzen. Das EEWärmeG bezieht sich vorerst nur auf Neubauten. Handelt es sich in diesem Fall bereits um einen Neubau? Wenn ja warum? Wenn nein, ab welchem Schadensausmaß handelt es sich denn um einen Neubau? (50% der BGF zerstört?; EG und DG zerstört?; Zerstörung bis auf die Fundamente?... ) Sowohl für den VS als auch für den VN ist diese Frage entscheidend. Im EFH Bereich halten sich die Kosten absolut noch im Rahmen, relativ können diese aber schon deutlich höher sein! Im MFH-Bereich oder gar im Nichtwohnbereich kann es dabei schon um sehr viel Geld gehen! Vielen Dank also für weiter führende Infos, Gruß -- Blumenschein |
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| AW: Neubau nach einem Brandschaden Diese Frage wird das zuständige Bauamt beantworten. Es kommt auf deren Auflagen an! |
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| AW: Neubau nach einem Brandschaden Hallo, super vielen Dank für die Antwort. Fallen Ihnen eventuell ein paar Beispielanforderungen ein, ab wann eine Baubehörde einen Schadensfall als Neubau erkennt und ab wann nicht? Gruß -- Blumenschein |
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| AW: Neubau nach einem Brandschaden Ich persönlich würde eine Erneuerung des Dachstuhls nicht als Neubau ansehen. Aber nach einem Brand sind die darunter befindlichen Geschosse oft derart in Mitleidenschaft gezogen, daß sie abgetragen und neu aufgebaut werden müssen. Wenn dann lediglich der Keller bestehen bleibt würde ich von einem Neubau ausgehen. Alles was dazwischen ist, muß der Sachbearbeiter beim Bauamt "pflichtgemäß" entscheiden. Vermutlich wird er dazu einen Kollegen befragen. Aber: Man sollte bei einem derartigen Bau die Gelegenheit nutzen und Wärmedämmung nach heutigen Anforderungen einbauen. Später wird es nicht billiger sondern teurer. Die Heizkosten steigen auf jeden Fall in der Zukunft. pauline |
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| AW: Neubau nach einem Brandschaden Wenn es nur um Dämmung geht, sind, bei Fassadensanierungen/Putzerneuerungen, die neuesten Dämmvorgaben immer einzuhalten. Auch wenn es nicht gebrannt hat. Ich kann nur wiederholen: genaues sagt das zuständige Bauamt! |
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| AW: Neubau nach einem Brandschaden Hallo, vielen Dank für die Antworten. Persönlich würde ich auch meinen Bau nach den Möglichkeiten der Technik bauen und dämmen und entsprechend regenerative Energien nutzen. Leider interessieren sich Versicherungen recht wenig für das was ich möchte, sondern nur für das was gemacht werden muss! Es muss doch eine Grundlage geben, anhand derer für jedermann nachvollziehbar ist, ob ein Bauvorhaben ein Neubau ist, oder nicht!? Gruß -- Blumenschein |
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