Dies ist eine Diskussion zu Neubau im Außenbereich innerhalb des Forums Baurecht
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| Neubau im Außenbereich ich habe da mal eine Frage zum § 201 BauGB. Dort wird der Begriff Landwirtschaft definiert. Weshalb gilt diese Definition nicht für den Neubau von großen Hühnermastanlagen mit ca. 2Mio Hühnern pro Jahr? Mir wurde gestern gesagt diese Anlagen sind priviligierte Bauvorhaben ( obwohl das Futter zu 100% zugekauft wird). Das verstehe ich nicht. Vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären. Mich interesssiert nur die juristische Seite. Die " arme Tiere " Sache möchte ich hier nicht erörtern. Über schnelle Antworten würde ich mich freuen, denn ich bin sehr irretiert. Danke! |
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| AW: Neubau im Außenbereich Das mit der Privilegierung stimmt. Es gilt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben im Aussenbereich iSv § 35 BauGB privilegiert, das "wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll." Das passt genau auf diese Bauvorhaben. Weil solch riesige Anlagen aber den Vorschriften des Bundesimmssionsschutzgesetzes (BImSchG) unterfallen, werden für die Genehmigung weitere spezialgesetzliche Vorschriften herangezogen. Aber grundsätzlich ist so ein Bauvorhaben möglich.
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| AW: Neubau im Außenbereich Hallo pythagoras, Danke für die schnelle Antwort. Mir ist aber noch nicht ganz klar wie es sich dann mit § 35 Abs. 1 Ziff. 1 verhält. Dort heißt es doch es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,... Landwirtschaft wird im § 201 definiert. Dort heißt es: Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuches ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaflich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Das paßt doch nicht, da dürfte man doch nicht bauen ? Oder doch? Hat dann § 35 Abs1 Ziff. 4 mehr Gewicht? Falls ja, warum? |
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| AW: Neubau im Außenbereich Die Aufzählungen in § 35 Abs. 1 stehen selbstständig nebeneinander. Die Nr. 1 korrespondiert nicht mit Nr. 4. Das ergibt sich eindeutig aus dem Kontext. So'n Hühnerstall ist natürlich nicht mehr Landwirtschaft auf überwiegend eigener Futtergrundlage usw.
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