Dies ist eine Diskussion zu nachträgliche Änderung Bebauungsplan innerhalb des Forums Baurecht
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| nachträgliche Änderung Bebauungsplan Eine Gemeinde stellt einen Bebauungsplan für eine Wohngebiet auf, in dem klar geregelt ist, wo Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäuser gebaut werden dürfen. Stück für Stück würden die besten Grundstück verkauft werden, allerdings verliefe der Verkauf nicht zufriedenstellend und die Gemeine würde auf die Idde kommen -abweichend vom ursprünglichen Bebauungsplan- auch Mehrfamilienhäuser/Mietswohnungen etc zuzulassen. Dies könnte für die Anwohner, die bereits ein Haus fertig erstellt haben grdunsätzlich ein Ärgernis darstellen (mehr Personen, grds. höherer "Druchlauf" der Nachbarschaft). Die theroretische Frage daher: könnte die Gemeinde den Bebauungsplan ändern? unter welchen voraussetzungen? Gäbe es eine Art "Vertrauuensschutz" für die Anwohner, die bereits gebaut haben? Möglichkeiten zum Widerspruch? Informationspflichten seitens der Gemeinde? Danke! |
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| AW: nachträgliche Änderung Bebauungsplan Zitat:
![]() Es stellt sich natürlich die Frage inwiefern es hier seitens der Anlieger eine Art Gebietserhaltungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch gibt solche Häußer nicht zuzulassen. Allerdings ist dies eher eine Frage des Rücksichtsnahmegebots und nur die Befürchtungen es würde etwas mehr Durchgangsverkehr geben reicht hierfür nicht aus. Was anders ist der Fall natürlich dann wenn dort ein 10 Stöckiges Hochhaus gebaut werden soll oder ähnliches. Gegen eine Satzungsänderung bestehen im allgemeinen nur die Möglichkeiten auf Unterlassung oder auf Feststellung der RWK der Änderung zu klagen. |
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| AW: nachträgliche Änderung Bebauungsplan Zitat:
§ 3 Abs. 1 BauGB Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. § 3 Abs. 2 BauGB: Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. (...) Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Wenn die Änderung im "Vereinfachten Verfahren" nach § 13 BauGB laufen soll: § 13 BauGB Im vereinfachten Verfahren kann 1.von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, 2.der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden. |
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| AW: nachträgliche Änderung Bebauungsplan Was ist ein(e) RWK? Ich kenne das nur als Abkürzung für "Regenwasserkanal".
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. |
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