Dies ist eine Diskussion zu Nachbarschutz innerhalb des Forums Baurecht
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| Nachbarschutz G möchte im Geltungsbereich dieses Plans eine Werkstatt zur Herstellung von Modeschmuck und Souvenirs errichten und die Werkstücke in einem angeschlossenen Laden zum Verkauf anbieten. An der östlichen Grundstücksgrenze sind drei Kfz-Stellplätze vorgesehen. Das Vorhaben wird baurechtlich genehmigt. E, Eigentümer des westlich angrenzenden, und M., Mieter des östlich angrenzenden Grundstücks, setzen sich hiergegen im Klagewege zur Wehr. Sie machen geltend: Der Betrieb passe seiner Art nach nicht in das Gebiet, er nehme eine größere Fläche als die Gebäude in der Nachbarschaft ein und rage abweichend von der übrigen Bebauung mit seinem Werkstattteil weiter in den rückwärtigen Gartenbereich hinein, er falle von seinem exzentrischen Baustil her aus dem Rahmen des Herkömmlichen heraus und behindere die Aussicht auf das Meer. Außerdem bringe er wegen der Produktionsgeräusche sowie des Zu- und Abfahrtsverkehrs Unruhe in das Gebiet. G hält dem Entgegen: Nachbarn könnten nicht erwarten, dass die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans praktisch störungsfrei nur mit Wohnhäusern und nur nach ihrem Geschmack und ihrem Größenvorstellungen bebaut würden. In der Umgebung befinde sich eine – baurechtlich genehmigte – Konditorei samt Café, die eine vergleichbare Betriebsgröße aufweise, ohne deshalb je Gegenstand von Anwohnerbeschwerden gewesen zu sein. Im Übrigen gebe es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Von welchen Gesichtspunkten hängt es ab, ob die Klagen Erfolg haben? |
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| AW: Nachbarschutz Zitat:
Davon, ob die im BPlan festgesetzten Baugrenzen und die Grundflächenzahl eingehalten werden. Davon, ob der "exzentrische Baustil" verunstaltend wirkt. Wenn der BPlan unwirksam ist, davon, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 BauGB). |
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| AW: Nachbarschutz Zitat:
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