Dies ist eine Diskussion zu Nachbar will einen Eigengrenzüberbau ohne Beweise gerichtlich durchsetzten innerhalb des Forums Baurecht
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| Ein überdachtes Garagenwandstück (L:1,00m x B:0,30m x H:2,60M) welches für den Einbau eines Stromanschlusskastens für die Stromversorgung beider DHH'en an beide Garagenwände (mit/an)gebaut wurde und vollständig (nach den offiziellen Grenzlinien) im Bereich des Flurstückes 2257/66 befindet, soll angeblich nach Aussagen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65 ein “entschuldigter Überbau“ sein, welcher seinem Flurstück zugehörig ist... Wegen des enormen Laubfalles auf die Garagendächer (noch überwiegend aufs Garagendach des Flurstückes 2257/ 65), welcher von mehreren Bäumen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65, die sich in der Nähe und oberhalb der Garagendächer befinden, abfällt und überhaupt nicht durch den Eigentümer beseitigt wird, wurde durch die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 der Versuch unternommen: durch Balken auf die Ränder des Garagendaches des Flurstückes 2257/66 die unkontrollierte Flut des Laubfalles zu begrenzen, um zu vermeiden, dass das Laub plus die sehr lästigen Flugsamen durch den Wind ständig ein Großteil der Flächen des Flurstückes 2257/66 überdeckt. Der Eigentümer der Flurstückes 2257/65, lässt dieses Laub auf seinem Garagendach liegen, welches dann zwangsläufig durch die öfteren Westwinde auf das Grundstück 2257/66 großflächig nach und nach und monatelang verteilt wird! Das Gleiche tut er öfters mit seinem Garagenvorplatz. Tage- wochenlang bleibt das Laub unbeseitigt, so dass ein großer Teil davon auf das Grundstück 2257/66 verschoben/geweht wird. Mit Ironie und Zynismus spricht er vom "herrlich bunten, raschelndem Laub" !!! Zwei Mal hat der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 ohne die von den Eigentümern des Flurstückes 2257/66 gestellten Fragen: "warum er sich an ihrem Eigentum vergreift", und "ob es wichtige Gründe gibt, dass der Balken nicht aufgestellt werden darf", zu beantworten, den o.g. Laubschutz-Holzbalken weggeschmissen/weggeräumt. Der Aufforderung: "Sollte unsere Handlung gegen Gesetze verstoßen (was auch uns ungewollt passieren kann), dann haben Sie das Recht es uns bekannt zu machen und evtl. Erledigungstermine setzen, damit wir nach der Prüfung der Berechtigung Ihrer Forderung es selber schnellstens entfernen/richtigstellen. Das garantieren wir", ist egoistischer weise überhaupt nicht nachgekommen! Inzwischen haben die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 an der "fraglichen" Fläche einen Betonbalken und auch teilweise Holzbalken an die Ränder ihres restlichen Daches mit sehr gutem Ergebnis/Erfolg angebracht. Das Laub sammelt sich vor den Balken (siehe Bilder 15, 16, 17), so dass sie dieses Laub nur ein paar Mal und nicht fast täglich, wie es ohne Balken der Fall war, zu räumen haben. Eine lapidare Erklärung für sein eigensinniges Verhalten ließ der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 nur durch einen Rechtsanwalt senden, dass die o.g. Fläche sein Eigentum ist, ohne den Beweis dafür zu erbringen! Im Grundbuch und auch in den Garagenvermessungsunterlagen des Vermessungsamtes gibt es keinen einzigen Eintrag, dass dieses Garagenteil dem Kläger gehört. Trotz mehrmaliger (in drei Schreiben) Aufforderung an den Kläger: "eine offizielle Urkunde (z.B. des Erwerbs) zur Verfügung zu stellen", damit die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 dieselbige "kostenlos durch die Anwälte ihres Eigenheimerverbandes Bayern e.V. auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit prüfen zu können und wenn er mit seinen Behauptungen Recht hat, dann würde er es auch bekommen..." gab es keine Urkunde bzw. Eigentumsnachweis, sondern eine Klage wg. Unterlassung, welche evtl. als Ziel hat, dass ihm dieses Garagenteil als seins anerkannt wird !!! Dem Gericht wurden als Beweis die damaligen Verkauf-/Kaufverträge vorgelegt, welche die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 als Drittkäufer sicherlich nicht besitzen. Der Kläger begründet seine Eigentumsbehauptung nur mit einem Eintrag in den Verträgen zwischen dem damaligen Verkäufer/Bauherrn und ihm sowie auch mit dem ersten Käufer des Flurstückes 2257/66 über die im Bau befindlichen DHH’en und Garagen. Dieser übliche, standardmäßige Eintrag bei zig ähnlichen Verträgen des Verkäufers besagt (Zitat): „falls sich nach Durchführung des Bauvorhabens herausstellen sollte, dass die Trenngrenze zwischen Reihenhauseinheiten oder Garagen nicht deckungsgleich mit der Trennmauer verläuft, ist der Käufer verpflichtet auf Kosten des Verkäufers bei der erforderlichen Grenzkorrektur mitzuwirken und alles dazu Erforderliches zu tun und zu erklären, insbesondere eine mit seinem Vertragsbesitz überbaute Fläche zu erwerben, bzw. eine vom Nachbaranwesen überbaute Fläche an den Nachbarn zu veräußern. Die Veräußerung oder der Erwerb erfolgen ohne Gegenleistung des oder an den Nachbarn.“ Die Formulierungen beweisen auch, erstens, dass der Verkäufer von sich aus eigentlich keinen Überbau vornehmen würde, denn er war der Verpflichtung eingegangen: die Grenzkorrektur (egal wie es auch gemeint ist) eines evtl. unbeabichtigten Überbaus selber zu zahlen und zweitens, eine Erwerbs- und/oder eine Veräußerungsurkunde geben müsste, welche vergeblich die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 außergerichtlich verlangt haben und welche aber der Kläger auch dem Gericht nicht vorgelegt hat !!! Die Frage ist hier, ob der Kläger den verlangten Beweis zuerst und außergerichtlich an die Beklagten einzureichen bzw. zur Verfügung zu stellen hätte/müsste, da sie sich in so einem Fall nicht geweigert haben den Besitz zu akzeptieren und zu respektieren... Sind die Beklagten, die sich um eine vorgerichtliche Aufklärung sehr bemüht haben, verpflichtet: irgendwelche Kosten (eigene oder fremde) zu tragen, weil der Kläger mit Missachtung und Überheblichkeit den stolzen/stummen Kaiser spielen wollte? Es gibt sehr viele, eindeutige betextete Bilder des eigensinnigen Verhaltens des 2257/65-Eigentümers, welche in einer Homepage gestellt wurden. Auf Wunsch kann der Name der Homepage per email angefordert/genannt werden… Mit Gruß und Dank |
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| AW: Nachbar will einen Eigengrenzüberbau ohne Beweise gerichtlich durchsetzten Zitat: Zitat:
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