Dies ist eine Diskussion zu Leitungsrecht innerhalb des Forums Baurecht
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| Leitungsrecht ![]() Man nehme folgendes an: Mutter A hat vor 20 Jahren ein sehr großes Grundstück. Tochter B will nun bauen und Mutter A teilt das Grundstück. Da nun eine Hinterlandbebauung stattfindet, wurde ein Leitungs- und Wegerecht ins Baulastenverzeichnis NRW eingetragen. Nach ein paar Jahren fällt das Wegerecht weg da das Hintergrundstück über ein dahinter liegendes Neubaugebiet erreichbar wird. Das Bauamt würde nun folgendes schreiben: Es besteht teilweise ein öffentlich-rechtliches Interesse nicht mehr, weil die Zuwegung über das Neubaugebiet besteht. Das Leitungsrecht bleibt weiterhin bestehen. Angenommen Tochter B verkauft das Haus. Mutter und mittlerweile Sohn C ( dem gehört nun das Eigentum der Mutter A ) wussten ca. 1/2 Jahr von dem Verkauf. Einwände kommen keine. Der Verkauf würde nun stattfinden. Notarvertrag würde unterschrieben. Eigentum geht in 6 Monaten ( dann ist Kaufpreisfällig ) an den neuen Besitzer. Nun könnte folgendes passieren: Mutter A und Sohn C wollen das die neuen Besitzer kein Leitungsrecht haben. Tochter B soll das Grundstück nun nochmal voll erschließen über das Neubaugebiet. Das Leitungsrecht soll sie löschen lassen. Frage 1) Könnte Tochter B dazu gezwungen werden? Die Kosten die da entstehen stehen ausserhalb jeglicher Vernunft. Frage 2) Sollte eine der Leitungen (Abwasser, Regen, Strom, Gas, Telefon ) eine Störung aufweisen wer käme für einen möglichen Schaden auf? Sohn C, Tochter B, der neue Besitzer oder der Versorger? Das ist nur ein fiktiver Fall aber eine Antwort wäre hilfreich. mfg Markus |
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| AW: Leitungsrecht Es gibt zwei Seiten des Leitungsrechts: 1. die öffentlich-rechtliche - sie ist mit der Eintragung im Baulastenverzeichnis geregelt (damit wird die Erschließung des Grundstücks gegenüber der Gemeinde garantiert), 2. die privatrechtliche - sie ist als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Wenn durch die veränderte Erschließung über das Neubaugebiet die Baulast für das Wegerecht nicht mehr nötig ist, kann diese im Baulastenverzeichnis gelöscht werden - dies war wohl Gegenstand der Mitteilung der Gemeinde. Das Leitungsrecht wird - da nicht verändert - nicht von der Löschung berührt. Hier sollte geprüft werden, welche Eintragungen es zum Wege- und Leitungsrecht im GRUNDBUCH des Grundstücks der Mutter A bzw. des Sohnes gibt. Die dortigen Eintragungen regeln die Ansprüche der Eigentümer untereinander. Ohne Zustimmung der Tochter B (oder des Käufers ihres Grundstücks) kann das Leitungsrecht nicht gelöscht werden. (Ich gehe mal davon aus, dass es sich nicht nur um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelte, denn dann würde mit dem Verkauf auch das Leitungsrecht hinfällig, da es an die Person der Tochter als Eigentümerin gebunden war.) Hinsichtlich der Kosten im Falle eines Schadens an den Leitungen kommt es darauf an, WER die Leitungen nutzt und wer der Verursacher des Schadens ist. Kann kein Verursacher festgestellt werden, tragen die Nutzer der Leitung die Kosten. Das kann also entweder die Tochter allein sein, weil sie alleinige Nutzerin der verlegten Leitungen ist, oder aber beide Eigentümer gemeinsam, wenn sie z.B. eine gemeinsame Abwasserleitung nutzen. |
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| AW: Leitungsrecht Danke vorab für die Antwort. Im Baulastenverzeichnis der Stadt könnte stehen: Wege - Leitungsrecht für den Neubau der Eheleute ( Tochter B. und Ehemann ).Geschlossen zw. Bauamt und Mutter A. Später dann - Wegerecht erloschen. Leitungsrecht bleibt bestehen. Also kann man von folgendem ausgehen: Tochter B, solange der Besitz noch ihrer ist, bzw. später der neue Besitzer haftet für normale Schäden ( Verstopfung, Undichtigkeit Abwasser etc. ) Sohn C wenn er zb. Bäume auf den Leitungen pflanzt und nachweislich zb. Wurzeln die Leitungen angreifen. Die Versorger, zb Gas wenn eine Leitung ohne zutun Anderer beschädigt wird ( Materiealmangel, Verschleiß) mfg Markus |
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| AW: Leitungsrecht Das Thema ist hier rdcht gut beschrieben: http://www.herne.de/kommunen/herne/t...isteineBaulast Eine Baulast begründet noch keine zivilrechtliche Nutzung. Dazu bedürfte es der Bestellung einer Grunddienstbarkeit. |
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| AW: Leitungsrecht Aeh. Zivilrechtliche Nutzung? Das Bauamt hat sich ja das Recht zum verlegen der Leitungen durch die Baulast mit dem Vertrag zwischen Bauamt und der Mutter A gesichert. Ohne dem hätte Tochter B ja niemals eine Baugenehmigung bekommen. Wo ist da eine zivilrechtliche Nutzung zw. Mutter A bzw Sohn C und Tochter B? Tochter B ist doch nur Nutzerin der Leitungen da diese ja von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. Ich gehe mal von einer Grunddienstbarkeitkeit durch die Baulast aus sonst hätte das Bauamt das doch nie so verlegt und die Baugenehmigung erteilt. Und wenn doch wäre doch theoretisch die Stadt der Doofe. mfg Markus |
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| AW: Leitungsrecht Dass die Verlegung der Leitungen durch die Stadt bereits erfolgt ist, fing aus der Eingangsfrage nicht genau hervor. Demnach hat die Baulast nach wie vor Bestand. Die Leitung gehört der Stadt, diese muss auch dafür aufkommen. |
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