Dies ist eine Diskussion zu Kündbarkeit einer Hausbestellung innerhalb des Forums Baurecht
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| Kündbarkeit einer Hausbestellung Mal angenommen, nun liegt bei Familie C. folgender Fall vor: Minijobber: Keine Lohnzahlung unf nie bei der Knappschaft angemeldet. Der Verkäufer A. wird gekündigt weil, der Chef der Firma nichts von dessen Nebengeschäften mit Kunden wusste. Könnte man das als Betrug sehen, da der Verkäufer A. die Familie C. unter falschen Versprechungen dazu gebracht hat, ein Vetrag für eine Hausbestellung zu unterschreiben? In wie weit könnte der Vertrag nichtig sein, oder auch nicht? Wie wäre das evtl. rechtlich zu bewerten? |
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| AW: Kündbarkeit einer Hausbestellung Welche falschen Versprechungen hat Verkäufer A Familie C denn gemacht? Dass Verkäufer A irgendwelche eigenen Abmachungen mit Kunden getroffen hat, ist zunächst nur für dessen Arbeitgeber von Belang. Wenn der ihm kündigt, ist das sein gutes Recht. Das hat aber erst einmal nichts mit dem Vertrag von Familie C zu tun. Die muss sich schon fragen lassen, wie sie unter solchen finanziellen Verhältnissen überhaupt dazu kam, einen Hausbauvertrag abzuschließen. Die finanziellen und beruflichen Gegebenheiten sind doch vorher bekannt gewesen, oder? Der einfachste Weg wird hier eine Einigung mit der Hausbaufirma sein, den Vertrag einvernehmlich wieder zu lösen. Die Firma wird sicher kein Interesse daran haben, angesichts der finanziellen Situation des Kunden ihre Forderungen nicht mehr eintreiben zu können. |
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| AW: Kündbarkeit einer Hausbestellung Wenn der Vertriebsmitaqrbeiter Häuser verkauft sind das wohl keine Nebengeschäfte. Welche Nebengeschäfte hat den der Vertriebsmitabeiter gemacht, daß da gekündigt wurde. War der Mitarbeiter "Vertreter" im Sinne des 164 BGB? Dann wäre ein gültiger Vertrag zustande gekommen. Hat er seine Kompetenzen überschritten und konnte der Käufer das wissen oder erkennen? Aber vermutlich wird das alles keine Rolle spielen, weil bei H-IV nichts zu holen ist und der Hersteller die Sache bald auflösen wird. pauline |
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| AW: Kündbarkeit einer Hausbestellung Sowas ist mit größter Vorsicht zu genießen; der Werkvertrag hinsichtlich der Errichtung eines Fertighauses ist jederzeit kündbar, § 649 BGB. Dann ist aber der Vertrag abzurechnen, der Werkunternehmer kann den vollen Werklohn verlangen, gemindert um die sogenannten ersparten Aufwendungen. Diese fallen nicht so groß aus (Lohn- nd Materialkosten). Bei gek´ndigten Fertighausverträgen fallen schnell 100.000,00 EUR an, die nach der Rechtsprechung (z.B. LG Duisburg, AZ müsste ich in der Akte nachschauen) berechtigt sind. Demenstprechend ist die Einigungsbereitschaft des Werkunternehmers als gering einzustufen. Man muss sich schon ernstlich fragen lassen, was einen dazu bewogen hat, so einen Vertrag zu unterzeichnen. Einziger Weg kann eine Vertragsanfechtung sein, ob deren Voraussetzungen aber vorliegen - die streng sind- können wir nicht beurteilen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Kündbarkeit einer Hausbestellung Ich denke ich habe bei einem H-IV-Empfänger etwas wesentliches übersehen, das Grundstück. Wer kauft ein Haus ohne Grundstück. Wenn ein Grundstück vorhanden ist, kann sich der Hersteller des Fertighauses seinen Schadensersatz holen. Anspruchsgrundlage wäre der gültige Vertrag über den Hauskauf. Man müßte jetzt schnell das Grundstück an Kinder etc. weitergeben. Aber was sagt das Sozialamt dazu? Jetzt kann man das Problem bekommen, daß der Hersteller des Hauses oder das Sozialamt sich am Grundstück befriedigen. Wer nur H-IV hat, das war meine Überlegung, ist fein raus. Wo nichts ist, hätte der Kaiser sein Recht verloren. Die durchaus berechtigte Forderung des Herstllers wäre ohne nenneswerte Folgen geblieben. pauline |
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