Dies ist eine Diskussion zu Klagebefugnis innerhalb des Forums Baurecht
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| Klagebefugnis ich frage mich, ob in der Klagebefugnis bei DRITTANFECHTUNG alle in Frage kommenden Normen aus der sich eine Klagebefugnis ergeben könnte nach der Möglicheitstheorie zu prüfen sind oder reicht eine Feststellung? Gibts da Meinungen zu? Meines Erachtens reicht ja schon eine mögl.Verletzung einer drittschützenden Norm um überhaupt Klagebefugt zu sein. Aber ich habe in vielen Lösungen speziell zu BImSchG immer wieder komplette Auflistungen gesehn, auf die dann näher in der Begründetheit eingegangen wurde. Wie ist es denn geschickter? |
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| AW: Klagebefugnis Geschickter ist es sich nicht Ewigkeiten mit der Klagebefugnis auseinander zu setzen. Das Erfordernis des 42 II VwGO soll das Gericht vor sinnlosen Popularklagen schützen. Das wäre aber Quatsch, wenn man seine ganzen Ressourcen dann in die Prüfung eines Tatbestandsmerkmal steckt, was gerade dazu dienen soll Ressourcen einzusparen. Im Fall der Drittanfechtung geht ja auch nur die Möglichkeitstheorie. Dass das so ist braucht man auch nicht erwähnen. Relevant bei der Prüfung des 42 II iRd Möglichkeitstheorie ist dann eigentlich nur der Drittschutzcharakter einer Norm (deren Verletzung eben möglich wäre). da die Klage auch schon begründet ist, wenn nur eine drittschützende Norm verletzt ist, braucht man nicht das ganze BauGB und BISchG aufzulisten. Wenn sich nat. die Parteien in ihren Schriftsätzen zu solchen Normen äußern, sollte man auf diese eingehen. Man würde das ja dann auch in den TB des Urteils schreiben ("Der Kläger ist der Auffassung er sei in seinem Soundsorecht verletzt"). Damit muss man sich dann auch auseinandersetzten, da die Parteien ja das gerade geklärt haben wollen (Echoprinzip oder so heißt das doch). edit: Du kannst den Drittschutzcharakter nat. auch in der Begründetheit prüfen. Das ist nach meiner bescheidenen Auffassung Jacke wie Hose. Vll. wäre es auch cleverer in der Begründetheit... Doch, bei näherer Betrachtung scheint es dort besser zu passen. Egal- hauptsache du prüfst es. |
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