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Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung

Dies ist eine Diskussion zu Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 06.08.2011, 08:00
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Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung

Herr K. will ein Haus in Baden Württemberg bauen.

Er will das über ein Kenntnisgabeverfahren machen.
Einen guten Vermesser hat er schon.

Allerdings will er einen Kniestock.
Dieser ist nach Bebauungsplan aus dem Jahr 1970 nicht erlaubt.

Ein Bauvorbescheid beim Bauordnungsamt ist über den Architekten bereits abgeschlossen in der die Befreiungen akzeptiert wurden.

Nach Angaben des Bauamts dauert das Kenntnisgabeverfahren zwei Wochen in Form einer Nachbaranhörung. Für jede einzelne Befreiung sind noch gesondert Entscheidungen vom Bauamt notwendig. Diese würden vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.

Ist dem so?
Können die Entscheidungen aus dem Bauvorbescheid zu den Befreiungen auf das Kenntnisgabeverfahren nicht übertragen werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 12:37
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AW: Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung

Mit einer Bauvoranfrage können einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben vor Einreichen des Bauantrags geklärt werden (§ 57 Abs. 1 LBO Ba.-Wü.). Ich gehe mal davon aus, dass in dem dargestellten fiktiven Fall die Bauvoranfrage dazu diente, zu klären, ob die Abweichungen vom B-Plan erteilungsfähig sind. Wenn ein positiver Bauvorbescheid erteilt wird, werden die notwendigen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 Nr 2 BauGB für gewöhnlich zusammen mit dem Bauvorbescheid erteilt. Unverständlich, wenn dann die Baurechtsbehörde die erforderlichen Befreiungen erst mit dem Kenntnisgabeverfahren erteilen möchte. Das würde zu einer Verzögerung führen und ist, wie bereits erwähnt, rechtlich gesehen etwas sonderbar.

Die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO liegen wohl vor. Weshalb man aber einen "guten" Vermesser dazu braucht, erschliesst sich mir nicht. Aber egal.

Das Kenntnisgabeverfahren dauert aber nicht nur zwei Wochen.
Mit dem Bau kann begonnen werden, 1 Monat nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. 2 Wochen nach Feststellungsdatum, sofern die Angrenzer vorab zugestimmt haben (§59 Abs. 4 LBO). Die Vollständigkeit der nach § 1 LBOVVO erforderlichen Unterlagen muss innerhalb 5 Arbeitstagen bestätigt werden.(§53 Abs. 5 Nr 1 LBO)

Da die erforderlichen Befreiungen aber noch nicht erteilt sind, darf zumindest mit den Teilen, für die die Befreiung notwendig ist, erst dann begonnen werden, wenn die Befreiung erteilt ist. Mit dem Keller könnte theoretisch bereits nach Ablauf der oben erwähnten Fristen begonnen werden.

Geändert von Bau-Igel (06.08.2011 um 13:27 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 13:26
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AW: Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung

Nach den Informationen des Herrn K. bedarf es eines Vermessers, der die baurechtliche Komponente des Bauantrages, was die Geometrie des Baukörpers betrifft, im Kenntnisgabeverfahren für das Bauamt übernimmt und amtlich macht.

Ist das so?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 14:00
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AW: Kenntnisgabeverfahren zur Beschleunigung

Zitat:
Zitat von le_woltaire Beitrag anzeigen
Nach den Informationen des Herrn K. bedarf es eines Vermessers, der die baurechtliche Komponente des Bauantrages, was die Geometrie des Baukörpers betrifft, im Kenntnisgabeverfahren für das Bauamt übernimmt und amtlich macht.

Ist das so?
Im Kenntnisgabeverfahren müssen die Unterlagen vom Entwurfsverfasser gefertigt werden. Dieser unterschreibt auch dafür, dass die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 11 LBOVVO). Wer hierzu brechtigt ist, ergibt sich aus § 43 LBO.

Ob der erfoderliche Lageplan von einem Sachverständigen erstellt werden muss, hängt vom Vorhaben ab (siehe hierzu § 5 LBOVVO).

Im Kenntnisgabeverfahren sind u.U. bis zu 5 Bestätigungen erforderlich:

1. Entwurfsverfasser
2. Lageplanfertiger
3. Bauleiter
4. Verfasser des Standsicherheitsnachweises
5. Bauleiter
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