Dies ist eine Diskussion zu Kellergeschoss = Vollgeschoss ? innerhalb des Forums Baurecht
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| Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Ein Haus, dass 1966 gebaut wurde und offiziell nach damals geltendem Baurecht eingeschossig klassifiziert wurde, wird heute vom Bauamt zweigeschossig eingestuft, da das Kellergeschoss auch als Vollgeschoss gesehen wird. Zur Zeit des Hausbaus galt das Baurecht von 1958, bei dem ein Kellergeschoss maximal 1,50 m über dem Geländemittel liegen durfte. 1967 wurde dies auf 1,20 m reduziert und einige Jahre später wieder auf 1,40 m angehoben. Die reale Höhe des Kellergeschosses liegt bei 1,40m über dem Geländemittel. Nach welchem geltenden Baurecht ist das Kellergeschoss zu klassifizieren (1958 / 1967 / heute)? |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Nach neuestem Baurecht. Aber wozu ist das relevant? |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Das Bauamt verweigert eine Geschossaufstockung, da bereits die maximale Vollgeschossanzahl erreicht sein soll. Dabei bezieht sich das Amt koriouser Weise auf das Baurecht von 1967, da dies in dieser Beziehung statisch sein soll. |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Zitat:
Das bedeutet, wenn in dem besagten Fall beispielsweise 1965 (also ein Jahr bevor das Gebäude errichtet wurde)ein Bebauungsplan in Kraft getreten wäre, der eine eingeschossige Bauweise festsetzt, dann gilt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans auch heute noch der Vollgeschossbegriff der Landesbauordnung, die 1965 wirksam war. Demnach wäre selbst heute das Kellergeschoss eines neuen Bauvorhabens, welches 1,50 m über die Geländeoberfläche hinausragt, kein Vollgeschoss, obwohl die aktuelle Landesbauordnung es als Vollgeschoss ansehen würde. Das erklärt aber nicht, warum das Bauamt hier auf die Landesbauordnung von 1967 abstellt. Ist diese ggf. rückwirkend in Kraft getreten? Oder kann es sein, dass der Bebauungsplan hier erst 1967 in Kraft getreten ist und das Haus bereits vorher gebaut worden ist (genehmigt nach § 34 oder 33 BauGB)? Wenn das Bauamt schon mit "statischem" Verweis argumentiert, was ja bedeutet, dass man sich dort Gedanken gemacht hat, dann wird es doch auch erklären können, warum man ausgerechnet auf 1967 kommt. |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Für die Region, wo sich das Haus befindet existiert kein Bebauungsplan. Nach Aussage vom Bauamt ist die 1958 geltende BauNVO nicht statisch, die von 1967 jedoch schon. Daher soll die Geschossigkeit nach der BauNVO 1967 klassifiziert werden (obwohl das Haus bereits 1966 fertiggestellt wurde). Insgesamt waren die vom Bauamt getroffenen Aussagen in verschiedener Hinsicht widerspüchlich und verwirrend, sodass Zweifel an der Richtigkeit der zuletzt getroffenen Aussage berechtigt sind. |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Ich kenne die Problematik statische bzw. dynamische Verweisung nur in Verbindung mit Planungsrecht (wie beispielhaft erläutert). Da es hier keinen Bebauungsplan gibt, stellt sich diese Frage hier aber m.E. gar nicht. Insofern würde ich annehmen, dass hier das aktuelle Recht anzuwenden ist. Die Berliner Bauordnung sieht zwar in § 85 eine spezielle Vorschrift für bestehende bauliche Anlagen vor, die ist aber eher im Sinne eines (eingeschränkten) Bestandsschutzes zu sehen, also eher positiv. Gut, dass es nur ein fiktiver Fall ist........ |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Das dieser Fall reine Fiktion ist wird dadurch deutlich, dass ein reales Bauamt die zuletzt genannten Fakten wüsste und sich nicht auf statisches Baurecht beziehen würde ohne das ein Bebauungsplan existiert |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Zitat:
http://www.bau-rat.de/3000_erlaeuter...lgeschoss.html Ist die BauNVO in diesem Punkt doch statisch? |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Zitat:
Der Umstand, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans immer im Zusammenhang mit der BauNVO zu beurteilen sind, die bei seinem Inkrafttreten wirksam war, ergibt sich aus den Überleitungsvorschriften der BauNVO. Diese Überleitungsvorschriften beziehen sich aber immer nur auf Bebauungspläne. Wenn der BPlan also 1980 in Kraft getreten ist, muss ich halt in die zu der Zeit wirksame BauNVO gucken und nicht in die aktuelle. Soweit klar. Eine Besonderheit gilt für die Festsetzung der Vollgeschosse, denn die BauNVO sagt nicht selbst, was Vollgeschoss ist, sondern verweist insofern auf die Landesbauordnung. Das ist hier aber, meine ich jedenfalls, alles bedeutungslos, da ohne Bebauungsplan schlechterdings nichts überzuleiten ist. |
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| AW: Kellergeschoss = Vollgeschoss ? Wie Kissenschlacht schon richtig andeutete, darf hier die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht mit der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) verwechselt werden. Nur die LBO regelt, was ein Vollgeschoß ist. Zur Klarstellung: es gibt vier Fassungen der BauNVO, nämlich die von 1962, 1968, 1977 und 1990. Für die in dieser Zeit erlassenen Bebauungspläne gelten sie, es sei denn, sie wurden besonders übergeleitet.
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