Dies ist eine Diskussion zu keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück innerhalb des Forums Baurecht
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| keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Nehmen wir an, A möchte eine Garage auf sein Grundstück bauen, bekommt aber keine Baugenehmigung, da er zu nahe am Nachbargrundstück bauen würde. Die Garage von A stünde nur zu nah dran, überschreitet die Grenze aber nicht. Warum darf A sein Grundstück nicht voll bebauen? Welchen Hintergrund hat so eine Vorschrift? Der Nachbar dürfte dadurch doch keine Nachteile haben. Oder wird sein Grundstückswert dadurch gemindert, dass A im Gegensatz zum Nachbarn plötzlich ein riesen Haus samt Garage hat? Viele Grüße Disap |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Es gibt in jedem Bundesland eine Landesbauordnung, die u.a. Grenzabstände festlegt. Außerdem gibt es örtliche Bebauungspläne, in denen Bauabstände und Baufenster vorgegeben werden. Voll bebaut werden darf eigentlich gar kein Grundstück, dafür gibt es in den Bebauungsplänen GFZ (Geschossflächenzahl - gesamte nutzbare Fläche eines Gebäudes) und GRZ (Grundflächenzahl - bebaute Grundfläche). Und der Nachbar könnte aufgrund eines zu nahe an der Grenze stehenden Baus schon Nachteile haben: z.B. weniger Sonnenlicht oder den direkten Blick gegen eine Wand. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Hallo! Danke für diesen Beitrag. Ich wundere mich allerdings über Vorschriften, die wegen "es könnte sein, dass..." ins Leben gerufen wurden. Der Bau muss ja nicht unbedingt im Sichtfeld des Nachbarn liegen bzw. die Sonne blockieren. Rein theoretisch könnte für den Nachbarn alles wunderbar sein, ein Bau wäre aber trotzdem nicht möglich. Selbst wenn die (angenommene) Garage teils als Lärmschutzwand fungieren würde, dann würde der Nachbar ja auch vom Bau profitieren. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Auch der Brandschutz kann ein Argument gegen eine grenznahe Bebauung sein. Eine Möglichkeit wäre, den Nachbarn dazu zu bringen, sein Einverständnis zu erklären. Sprechen keine schwerwiegenden Gründe dagegen, könnte die zuständige Baubehörde/der Stadtrat auch auf Antrag von den Regeln des Bebauungsplans befreien. Das ist bei prominenten Personen oder Trinkkumpanen des Bürgermeisters manchmal erleichtert, wie ich aus sehr naher Entfernung beobachten kann. So kann man auch in einem ökologischen Baugebiet trotz ursprünglichen Verbots aus Stein bauen und Steinklinker verwenden, von Bebauungsgrenzen ganz zu schweigen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Üblicherweise ist bei einer Bebauung mindestens ein Grenzabstand von 3m einzuhalten. Garagen dürfen in vielen Fällen auch auf die Grenze gebaut werden, wenn sie bestimmte Maße nicht überschreiten (typisch max. 9m Länge, max. 3m Höhe). Außerdem darf die Grenzwand kein Fenster enthalten. Eine Bebauung mit einem Abstand zwische 0m und 3m ist aber nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig und erfordert typischerweise die Eintragung einer Bauslast auf das Nachbargrundstück. Zweck dieser Vorschrift ist auch die Vermeidung von schmalen Grundstücksstreifen, die nur unter Schwierigkeiten bearbeitet werden können. Mit Zustimmung des Nachbarn und Eintragung einer Baulast, die ihm im Abstand von 6m zur Garage das Bauen verbietet, ist aber im Regelfall auch eine Bebauung der Abstandsfläche zulässig. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Warum B-Pläne in bestimmeter form Erstellt werden, ist wenig diskutabel. - Man kann darüber reden. - Manche Gemeinden wollen auch das bestimmte Gesamtbild eines Baugebietes erhalten.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Die Sache wird kein Problem des Planungsrechts sein, sondern eines des Ordnungsrechts. Dazu ist bereits alles gesagt worden: Grenzabstand, Sonderregel bei Garagen und die rechtl. Sicherheit durch Eintragung einer Baulast. In welchem Bundesland soll den die Garage stehen? |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Hallo zusammen! Danke an alle für die hilfreichen Beiträge. Auf ein bestimmtes Bundesland hatte ich es gar nicht abgesehen. Es war nur eine allgemeine Frage nach dem Sinn der Regelung, aber der wäre ja jetzt geklärt. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Zum Beispiel dürfen in Bayern Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Länge von 9 m nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) immer auf die Grenze gebaut werden, ausser ein Bebauungsplan regelt etwas anderes. Mit letzter Novellierung der BayBO ist entfallen, dass man entweder direkt auf die Grenze oder mit einer Mindestabstandsfläche von 3 m bauen muss. Ich kann die Garage nun auch 1 m, 1,5 m etc. von der Grundstücksgrenze errichten. Nach Art. 57 Abs 1 Nr. 1a BayBO sind u.a. Garagen verfahrensfreie Vorhaben. Es bedarf keiner Baugenehmigung, wenn z.B. die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten sind. Eine Abstandfläche kann man unterschreiten, wenn der Nachbar eine grundbuchrechtlich gesicherte Abstandsflächenübernahme zulässt. Dann übernimmt der Nachbar quasi die Abstandsfläche auf sein eigenes Grundstück - ist baulich natürlich hier auch selbst eingeschränkt. |
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| AW: keine Baugenehmigung wg. Nachbargrundstück Und da liegt wohl der "Knusus Kacktus".
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