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Kaufvertrag: Dienstbarkeiten und Baulasten zumutbar?

Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag: Dienstbarkeiten und Baulasten zumutbar? innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2011, 22:56
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Question Kaufvertrag: Dienstbarkeiten und Baulasten zumutbar?

Angenommen, die Stadt XYZ bietet ein Grundstück in einem Neubaugebiet zum Verkauf an und setzt dafür einen Vertrag auf, der folgenden Absatz enthält:

Zitat:
Die Käufer sind verpflichtet, auf dem Kaufgegenstand verlegte oder noch zu verlegende Ver- und Entsorgungsanlagen für Wasser, Kanalisation, Strom und dergleichen zu dulden. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Berechtigten jederzeit entsprechende Dienstbarkeiten oder Baulasten zu bestellen und im Grundbuch bzw. Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen.
Diese Formulierung kann aus folgenden Gründen problematisch sein:
  1. Keine konkrete Eingrenzung der "Berechtigten".
  2. Keine zeitliche Befristung der Regelung ("jederzeit").
  3. Keine eindeutige Regelung, wer für die Kosten der Eintragungen im Grundbuch/Baulastenverzeichnis aufkommen muss.
  • Ist diese Vertragsformulierung hinzunehmen, sofern die Verkäuferin zu keiner Änderung bereit ist oder besteht ggf. eine Chance, den Passus mit Rechtsmitteln streichen oder inhaltlich ändern zu lassen?
  • Wird der Sachverhalt davon beeinflusst, dass die öffentliche Hand als Verkäuferin auftritt?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.02.2011, 10:52
V.I.P.
 
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AW: Kaufvertrag: Dienstbarkeiten und Baulasten zumutbar?

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden!
Allerdings sollte etwas präzisiert werden, wo diese Leitungen evtl. verlegt werden sollten.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.02.2011, 12:05
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AW: Kaufvertrag: Dienstbarkeiten und Baulasten zumutbar?

Ein Vertrag ist erstmal eine Willensbekundung, zwischen den Vertragsparteien etwas zu regeln . Vertragsrecht beruht grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Daneben gibt es auch noch den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der kommt hier aber nicht zum Zuge. Es gibt jedenfalls einen sehr weiten Spielraum, auf was die Vertragsparteien sich einlassen. Die öffentliche Hand tritt bei Grundstücksverträgen wie jeder andere private Vertragspartner auf. Wenn jemanden der Vertragstext oder Teile davon nicht passt, muß er das mit dem Verkäufer regeln. Ein Vertrag ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen anfechtbar. Und zwar nach Vertragsschluß. Es wird ja keiner gezwungen, einen Vertrag abzuschließen. So auch hier. Der hier zitierte Vertragstext ist üblich und auch nicht sittenwidrig. Sowas habe ich während meiner Dienstzeit zig-mal aufgesetzt und es hat hinterher nie Probleme mit der Auslegung gegeben.
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