Dies ist eine Diskussion zu Käufersonderwunsch erweist sich als Überbau! Was nun? innerhalb des Forums Baurecht
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| Käufersonderwunsch erweist sich als Überbau! Was nun? A ist der Besitzer und Verkäufer von mehreren benachbarten Grundstücken in Bayern. Am Anfang des Bauens (vor ca. 30 Jahren) von 2 DHH verkaufte er an B und C je eine DHH mit Grund und auch mit je einer Grenzgarage (von einer Doppelgarage). Den Käufern wird das Recht eingeräumt Sonderwünsche zu haben. Diese werden dann laut Vertrag über den Verkäufer/Bauherrn abgewickelt, aber im Namen und auf Kosten der Käufer. Die Haftung wird von den Käufern übernommen. Käufer B wünscht sich (abweichend von den Bauplänen), dass sein Garagenteil um 1 Meter länger als die Garage des C sein soll. Nach dem Bau der Garagen stellt sich heraus, dass die Garage von B nicht nur länger, sondern auch breiter und zwar auf dem Grund des C gebaut wurde. B will die überbaute Fläche mit der Begründung einverleiben, dass es ein Eigengrenzüberbau ist, bei dem er nicht mitbeteiligt war !!! Die wichtige Frage ist, ob es so einfach ist, mit dem Begriff "Eigengrenzüberbau" die Eigentumsverhältnisse manipulieren zu können. Welche Bedeutung hat in diesem Sonderwunsch-Fall die Vertragsklausel, dass der Käufer die Haftung übernommen hat? Ist hiermit gemeint, dass auch für Unrechtmäßigkeiten, z.B. wie das grob fahrlässige Bauen über die Grenze, nicht der Verkäufer/Erbauer, sondern hauptsächlich der B verantwortlich bzw. haftbar zu machen ist, denn der Verkäufers/Erbauer handelte ausschließlich im NAMEN, für RECHNUNG und auch auf HAFTUNG des Käufers? Haben wir in so einem Fall mit einem echten Eigengrenzüberbau, oder in Wirklichkeit mit einem "Überbau im Auftrag" zu tun, welcher dann nach §912 BGB keinesfalls zu dulden ist? Für jeden fachlichen Hinweis und jede fachliche Meinung sind wir sehr dankbar. |
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