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Haftung des Subunternehmers

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des Subunternehmers innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.07.2011, 14:19
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Haftung des Subunternehmers

Hallo an Alle,

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus:

Zwischen L und der Familie N wurde im Jahre 2005 ein Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen.

L beauftragte einen Subunternehmer F für die Fliesenarbeiten.

Im Jahre 2011 tritt bei der Familie ein Wasserschaden auf, den sie bei L rügt.

Anhand eines Gutachtens erfährt L, dass der Wasserschaden daher rührt, dass hinter den Fliesenflächen im Duschbereich vom Subunternehmer F die erforderlichen Dichtungen nicht angebracht wurden. Diese Position wurde aber in der Rechnung mit aufgeführt und seitens L auch bezahlt.

Nun ist die Frage, ob L hier gegen den Subunternehmer vorgehen kann?
Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Handelt es sich hier um einen verdeckten Mangel oder wie ist das zu werten, dass die Abdichtung nicht angebracht wurde?

Danke für die Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 10:12
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AW: Haftung des Subunternehmers

Normalerweise ist der L weiter verantwortlich! Aber hier könnte Verjährung eingetreten sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 10:44
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AW: Haftung des Subunternehmers

Kann L auf den Subunternehmer zurückgreifen? Dieser hat ja vergessen, die Dichtungen einzubauen.

Bzgl. Verjährung ist es wahrscheinlich so, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt..
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  #4 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 11:09
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AW: Haftung des Subunternehmers

Zitat:
Zitat von SinaJanik Beitrag anzeigen
Bzgl. Verjährung ist es wahrscheinlich so, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt..
Die Verjährungsfrist läuft unabhängig von der Tatsache, ob es sich um einen verdeckten oder offen zu Tage tretenden Mangel handelt! http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=729
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  #5 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 11:35
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AW: Haftung des Subunternehmers

[I]"3. Rügen für offensichtliche Mängel sind von L unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware beim Lieferanten anzuzeigen. Für verdeckte Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach deren Feststellung. Für verdeckte Mängel die L durch Kunden-reklamationen angezeigt werden, richtet sich der Zeitpunkt der Rüge an den Lieferanten nach einer vorherigen Untersuchung, in angemessenem Zeitraum unsererseits. § 377 HGB wird insoweit modifi-ziert."

Und wenn dieser Passus in den Einkaufsbedingungen des L enthalten ist?
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  #6 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 15:46
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AW: Haftung des Subunternehmers

Zitat:
Zitat von SinaJanik Beitrag anzeigen
[I]Und wenn dieser Passus in den Einkaufsbedingungen des L enthalten ist?
...ändert sich nichts an den Verjährungsfristen!
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  #7 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 16:16
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AW: Haftung des Subunternehmers

Bedeutet das, dass wenn das Haus 2005 gebaut wurde, weder der Bauherr gegenüber dem L, noch der L gegenüber dem Subunternehmer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, da Verjährung eingetreten ist?
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  #8 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 09:39
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AW: Haftung des Subunternehmers

Normalerweise sind 5 Jahre Gewährleistung vorgesehen, das stimmt.
Handelt es sich hier aber nicht um einen Fall des § 634a Abs. 3 BGB? Die Tatsache, dass der Fliesenleger die Abdichtungen nicht eingebaut hat, spricht doch für einen arglistigen Mangel, oder???
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  #9 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 09:54
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AW: Haftung des Subunternehmers

Arglist wohl kaum, eher Verrgessen oder Irrtum.
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haftung, haftung subunternehmer, mangelhaftung, subunternehmer

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