Dies ist eine Diskussion zu Haftung des Subunternehmers innerhalb des Forums Baurecht
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| Haftung des Subunternehmers Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Zwischen L und der Familie N wurde im Jahre 2005 ein Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. L beauftragte einen Subunternehmer F für die Fliesenarbeiten. Im Jahre 2011 tritt bei der Familie ein Wasserschaden auf, den sie bei L rügt. Anhand eines Gutachtens erfährt L, dass der Wasserschaden daher rührt, dass hinter den Fliesenflächen im Duschbereich vom Subunternehmer F die erforderlichen Dichtungen nicht angebracht wurden. Diese Position wurde aber in der Rechnung mit aufgeführt und seitens L auch bezahlt. Nun ist die Frage, ob L hier gegen den Subunternehmer vorgehen kann? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Handelt es sich hier um einen verdeckten Mangel oder wie ist das zu werten, dass die Abdichtung nicht angebracht wurde? Danke für die Hilfe |
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| AW: Haftung des Subunternehmers Normalerweise ist der L weiter verantwortlich! Aber hier könnte Verjährung eingetreten sein.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Haftung des Subunternehmers Kann L auf den Subunternehmer zurückgreifen? Dieser hat ja vergessen, die Dichtungen einzubauen. Bzgl. Verjährung ist es wahrscheinlich so, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt.. |
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| AW: Haftung des Subunternehmers Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Haftung des Subunternehmers [I]"3. Rügen für offensichtliche Mängel sind von L unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware beim Lieferanten anzuzeigen. Für verdeckte Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach deren Feststellung. Für verdeckte Mängel die L durch Kunden-reklamationen angezeigt werden, richtet sich der Zeitpunkt der Rüge an den Lieferanten nach einer vorherigen Untersuchung, in angemessenem Zeitraum unsererseits. § 377 HGB wird insoweit modifi-ziert." Und wenn dieser Passus in den Einkaufsbedingungen des L enthalten ist? |
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| AW: Haftung des Subunternehmers ...ändert sich nichts an den Verjährungsfristen!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Haftung des Subunternehmers Bedeutet das, dass wenn das Haus 2005 gebaut wurde, weder der Bauherr gegenüber dem L, noch der L gegenüber dem Subunternehmer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, da Verjährung eingetreten ist? |
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| AW: Haftung des Subunternehmers Normalerweise sind 5 Jahre Gewährleistung vorgesehen, das stimmt. Handelt es sich hier aber nicht um einen Fall des § 634a Abs. 3 BGB? Die Tatsache, dass der Fliesenleger die Abdichtungen nicht eingebaut hat, spricht doch für einen arglistigen Mangel, oder??? |
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| haftung, haftung subunternehmer, mangelhaftung, subunternehmer |
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