Dies ist eine Diskussion zu Grundstück Altlast innerhalb des Forums Baurecht
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| Grundstück Altlast Nehmen wir an es steht ein Grundstück zu verkaufen. Dem Verkäufer ist vor Kaufvertrags Unterzeichung bekannt, dass im Bereich des Grundstückes mit verfüllugnen zu rechnen ist. Dies ergibt sich aus entsprechenden Untersuchungen die im vorfeld vom Verkäufer gemacht worden sind. Diese untersuchungen sind jedoch dem Käufer zum zeitpunkt des Vertagsschlusses nicht bekannt. In welchem mass muss im Kaufvertag auf diesen zustand hingewiesen werden ohne das sich der Verkäufer des Arglistigen verschweigen schuldig macht? Für den hinweis auf eventuelle Urteile währe ich sehr dankbar. |
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| AW: Grundstück Altlast Urteil des OLG Nürnberg vom 02.02.2005 6 U 3751/03 OLGR Nürnberg 2006, 85
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: Grundstück Altlast Altlast und Verfüllung passt nur bedingt zusammen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle handelt es sich bei Verfüllungen nicht um Altlasten. Die Frage, ob eine Verfüllung einen Mangel darstellt, wird daher immer eine Einzelfallentscheidung sein müssen. In Städten werden sich z.B. kaum Grundstücke finden, die nicht wenigstens partiell verfüllt sind. |
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| AW: Grundstück Altlast Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Nehmen wir an das das Grundstück zu ca. 33% verfüllt ist und diese in eine Tiefe von 8,8 meter reichen. Nehmen wir an das bei einer Analyse sich herausgestellt hat das an einer Stelle im bereich von 7 bis 8 meter tiefe 240 mg / kg PAK gefunden wurden. Ist dann von einer Altlast zu sprechen wenn eine Grundwasserbelastung noch nicht nachgewiesen worden ist. Laut der mir derzeit vorliegenden erklärungen könnte ich ein Fass Öl im Garten finden. Wenn dadurch derzeit keine Einwirkung für die wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze bzw. Boden-Grundwasser ausgeht ist dies keine Altlast. |
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| AW: Grundstück Altlast Altlast oder nicht ist immer eine Einzelfallentscheidung (der Behörde). Im beschriebenen Fall wird es aber zumindest relativ umfangreicher Untersuchungen (auf Kosten des Eigentümers) bedürfen, um einen Altlastverdacht auszuräumen. Die Behörde ist gehalten, die Durchführung solcher Untersuchungen durchzusetzen. Persönlich würde ich daher auf jeden Fall einen Mangel sehen, der für den Käufer nicht erkennbar war und verschwiegen wurde. Die Behörde kann allerdings auch den ehemaligen Eigentümer oder den Verursacher zu Untersuchungen oder Sanierung heranziehen. In der Praxis wird das allerdings selten so gehalten, weil der gegenwärtige Eigentümer 1. über Geld und 2. über das Grundstück verfügt. |
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