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Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme

Dies ist eine Diskussion zu Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By schielu
  • 1 Post By Brati

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  #1 (permalink)  
Alt 21.04.2011, 21:34
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Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme

Die Grundstücke x und y grenzen aneinander.
Besitzer des Grundstückes y hat vor etwa 14 Jahren ein Haus neu errichtet und dabei eine Garage auf Grundstücksgrenze errichtet. Laut der geltenden Bauordnung des Bundeslandes Sachsen ist dies möglich.
Nach Abnahme des Baus durch die zuständige Baubehörde, wurde etwa 1-2 Jahre später auf die Grenzgarage eine Dachterrasse aufgestockt.
Aufgrund steter Erweiterungen der Dachterrasse in Form von Erhöhungen etc. und damit Verbundenen Nutzungseinschränkungen des Grundstückes x, hat sich der Besitzer des Grundstückes x bei der Baubehörde kundig gemacht und erfahren, dass das Aufstocken einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage in Sachsen grundsätzlich nicht gestattet sei, ohne das der dadurch betroffene Grundstücksnachbar in das Bauvorhaben eingebunden wird und zudem eine Baulastenübernahme unterzeichnet.

Kann der Besitzer x auch jetzt noch (nach ca 12 Jahren) noch verlangen, dass die Dachterrasse rückgebaut wird?

Danke
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Alt 23.04.2011, 10:45
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AW: Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme

Ja, das kann er!
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Alt 23.04.2011, 16:36
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AW: Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme

Die Ansprüche auf bauordnungsrechtliches Einschreiten aus der SächsBO sind doch nicht an eine Frist gbunden. Da kommt es doch nur drauf an, ob die Anlage gegen ö.r. Vorschriften verstößt. Hier liegt dann wohl ein Verstoß gegen die Abstandsflächen vor
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  #4 (permalink)  
Alt 23.04.2011, 17:53
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AW: Grenzbebauung mit Dachterrasse ohne Baulastenübernahme

Vielen Dank für die Antworten

Problem nur: Bauaufsichtliches Einschreiten wurde beim Bauamt beantragt....Antwort der Baubehörde: bauaufsichtliches Einschreiten seiten der Behörde sei nicht mehr möglich. Die Baubehörde beruft sich auf § 66 Abs. 2 der VwGo und die daraus resultierende Frist auf Widerspruch von einem Jahr. Die Behörde behauptet, dass die "Frist auf Einlegen eines Widerspruches erloschen ist".
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