Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung bei Modernisierung einer Heizungsanlage (VOB/B) innerhalb des Forums Baurecht
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| Eigentümer E bewohnt zusammen mit einer Mitbewohnerin M ein Haus, dessen Öl-Heizungsanlage Anfang 2007 modernisiert wurde. Heizungsfachbetrieb H erbrachte u. A. folgende Leistungen nach VOB/B (laut Hs AGB): - Austausch der kompletten Feuerungsaanlage (Heizkessel) - Austausch von Teilen der Ölzuleitungen ab der vorhandenen Entnahmeeinrichtung aus den Öltanks - Austausch der Warmwasserpumpen - Neuinstallation einer Solarthermie-Anlage zur Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung NICHT modernisiert/ausgetauscht wurden u. A. - bestehende Heizwasserleitungen (außer innerhalb des Heizungraums) - bestehende Heizkörper / Fußbodenleitungen - Öltanks inkl. Entnahmesystem ... weil diese Elemente des Altsystems noch funktionstüchtig und geeignet seien. Es wurde zusammen mit der Modernisierung ein Wartungsvertrag für das gesamte Heizungssystem vereinbart. Bereits nach 5 Monaten (Sommer 2007) traten erste Störungen auf. Dabei schaltet sich die Heizung mit einem Fehlercode ab, kann jedoch mit einem Druck auf eine "Reset-Taste" wieder gestartet werden (die Heizungsanlage ist im Haus frei und leicht zugänglich, daher ein Reset sehr einfach möglich). Mündlich bespricht H, dass "mögliche" (!) Probleme mit der Ölzuleitung bestehen. H erstellt daraufhin ein Angebot für den Austausch des bei der Modernisierung nicht ausgetauschten Entnahmesystems und der alten Teile des Ölleitungssystems. In diesem Angebot ist schriftlich fixiert, dass die Ölzuleitung Luft zieht. Diese Behauptung wird jedoch nicht durch Fakten oder eine genaue Fehleranalyse untermauert. Eine erfolgreiche Fehlerbehebung durch diese Maßnahme will H nicht garantieren! E lehnt das Angebot daher ab. Während der regelmäßigen Wartung werden laut Protokoll keinerlei Fehler festgestellt. Regelmäßig (2 bis 3x pro Monat) treten bei der Heizung erneut Störungen auf, von denen E jedoch nichts mitbekommt, da dessen Mitbewohnerin M die Störungen immer sehr schnell bemerkt und dann den Fehlerzustand eigenmächtig "resettet" ("hauptsache schnell wieder warm"). Erst als nach einem Störungsfall im Herbst 2009 die Heizung nicht mehr gestartet werden kann, wird H von E um Hilfe gebeten. H tauscht zahlreiche Komponenten des Brennersystems aus. Vom anfänglichen Problem mit der Ölzuleitung ist jedoch keine Rede mehr. Im weiteren Verlauf fällt die Heizung immer wieder aus. M berichtet E beiläufig von diesem Problem, da die Störung sich jedoch immer wieder schnell beheben lässt, wird seitens E nichts unternommen. Bei der Wartung im Jahr 2010 spricht E den H auf die andauernden Probleme an. H kommt schnell zu dem Schluss, dass ein Problem mit der Ölzufuhr bestehen müsse und die Leitungen ausgetauscht werden sollten (wie 2007 bereits angeboten). H sieht es nicht als Mängelbeseitigung an, da der Fehler seiner Ansicht nach an Elementen des Heizungssystems entstehen, die bei der Modernisierung nicht ausgetauscht wurden (Rohrleitungen der Ölzuführung und Ölentnahmesystem). Daher verlangt H eine Bezahlung im Falle des Austauschs. Eine klare Trennung oder Zuordnung der Fehlerquellen auf bestehende oder alte Anlagenteile ist nicht möglich. E sieht es so, dass H's Leistungen im Jahr 2007 auch die Modernisierung der Ölfördereinrichtung umfassten, da er ca. 50% dessen Komponenten ausgetauscht oder verändert hat. Daher möchte E seine Gewährleistungsansprüche geltend machen. H entgegnet jedoch, die Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Kernpunkte zusammengefasst: - Die Modernisierung wurde gemäß VOB durchgeführt - H hat bei der Modernisierung einzelne Teile der Altanlage nicht ausgetauscht, aber Veränderungen an deren ursprünglichem Zustand (Konfiguration) vorgenommen - Die Heizung läuft seit der Inbetriebnahme nicht störungsfrei, was E jedoch dem H nicht jedes Mal angezeigt hat - H diagnostiziert eine Fehlerursache, belegt diese aber nicht durch Beweise oder Messungen. Eine erfolgreiche Fehlerbehebung will H nicht garantieren! - H unterbreitet dem E als Lösung der Störung ein Angebot zum Austausch der damals nicht modernisierten Teile an - H erklärt nie schriftlich, dass ein Mangel festgestellt wurde (lediglich Angebote zum kostenpflichtigen Austausch von Teilen) - H findet bei der regelmäßigen Wartung keine Fehler Folgendes möchte E gern klären: 1. Welche Verjährungsfrist zur Gewährleistung ist bei einer o. g. Modernisierung einer Heizungsanlage gemäß §13 VOB/B (4) anzunehmen? 2. Erstreckt sich ein Gewährleistungsanspruch auch auf Teile, die zwar im Grunde nicht modernisiert/ausgetauscht wurden, aber zusammen mit neuen Teilen eine Modernisierung der gesamten Anlage entsprechen? E meint, H hätte durch die Modernisierung auch die Funktionstüchtigkeit der alten Komponenten beeinträchtigt, weswegen H für die Funktionsweise des gesamten Systems (inkl alter Teile) Gewährleitung bieten müsse. Wer weiß Rat? |
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