Dies ist eine Diskussion zu Gebührenpflicht für Bauantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist innerhalb des Forums Baurecht
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| nehmen wir an, Familie X hat am 15.1.2011 für ein Einfamilienhaus ein Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Der Bauantrag ist vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen in korrekter Form abgegeben worden. Eine Eingangsbestätigung wurde der Familie zugesendet. Nach §63 der Landesbauordnung MV (2) ist [durch die Behörde] innerhalb von drei Monaten (...) zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht in der Frist versagt wird. Mit Ablauf der Frist am 15.4.2011 hat die Familie X weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung von der Bauaufsichtsbehörde erhalten. Damit gilt der Bauantrag als genehmigt und die Familie beginnt den Bau. Frage: sollte nun doch noch die Genehmigung schriftlich erteilt werden und der Familie X zugeschickt werden, hat dann die Behörde das Recht zur Erhebung der Gebühr für den Bauantrag? Besten Dank! |
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