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Gebührenpflicht für Bauantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist

Dies ist eine Diskussion zu Gebührenpflicht für Bauantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 19.04.2011, 20:05
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Question Gebührenpflicht für Bauantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist

Guten Abend,
nehmen wir an, Familie X hat am 15.1.2011 für ein Einfamilienhaus ein Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Der Bauantrag ist vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen in korrekter Form abgegeben worden. Eine Eingangsbestätigung wurde der Familie zugesendet.
Nach §63 der Landesbauordnung MV (2) ist [durch die Behörde] innerhalb von drei Monaten (...) zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht in der Frist versagt wird.
Mit Ablauf der Frist am 15.4.2011 hat die Familie X weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung von der Bauaufsichtsbehörde erhalten. Damit gilt der Bauantrag als genehmigt und die Familie beginnt den Bau.
Frage: sollte nun doch noch die Genehmigung schriftlich erteilt werden und der Familie X zugeschickt werden, hat dann die Behörde das Recht zur Erhebung der Gebühr für den Bauantrag?
Besten Dank!
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