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Garage

Dies ist eine Diskussion zu Garage innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 11:46
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Garage

Hallo,

angenommen A baut auf B´s Grundstück ohne Vertrag nur mit mündlichem Einverständnis eine Betonfertiggarage.
Wie sehen die Eigentumsverhältnisse aus?

Gruß,
zypresse
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  #2 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 15:01
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AW: Garage

Grund und Boden zieht an! Wenn die Garage mit dem Grundstück verbunden ist, gehört sie dem B.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #3 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 15:20
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AW: Garage

Danke erstmal, aber was heißt verbunden?
Fertiggaragen werden meist auf ein gegossenes Betonfundament gestellt.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 15:39
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AW: Garage

Die Garage ist kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nach § 95 I 1 lediglich Scheinbestandteil, da nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grundstück verbunden
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 16:31
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AW: Garage

Das heißt also Eigentümer ist A?
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  #6 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 17:55
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AW: Garage

Der Eigentümer der Garage ist A.

Allerdings ist A schlecht beraten, weder einen schriftlichen Vertrag mit dem Grundeigentümer B abgeschlossen, noch das Eigentum an der Garage im Grundbuch gesichert zu haben.

Es gibt durchaus Fälle, in denen Gebäude und Grundstück jeweils anderen Eigentümern gehören. A könnte die Garage sogar an x verkaufen, verpachten, vermieten ... Für die Grundfläche unter der Garage kann B eine Pacht/Miete verlangen.

Ein ehemaliges Bundesunternehmen hat vielfach solche Kostellationen geschaffen. Sehr zum Leidwesen der neuen Grundstückseigentümer und der Gebäudeeigentümer
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  #7 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 18:18
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AW: Garage

Gesetz den Fall, dass A die Garage verkauft und B nicht möchte dass die Garage abgeholt wird, das sich A weigert die erforderlichen baulichen Maßnahmen (Rückrüstung in Ursprungszutand) durchzuführen.
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  #8 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 18:19
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AW: Garage

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  #9 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 10:39
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AW: Garage

Dann sollte A einen Anwalt einschalten. Zur Wiederherstellung des urprünglichen Zustandes ist B verpflichtet!
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  #10 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 11:25
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AW: Garage

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Dann sollte A einen Anwalt einschalten. Zur Wiederherstellung des urprünglichen Zustandes ist B verpflichtet!
Auch dann wenn die baulichen Maßnahmen (Einfahrtpflasterung etc.) A veranlasst hat bei Aufstellung der Garage?
Ohne gestellte Garage sähe eine gepflasterte Einfahrt hinführend zu einer geschotterten Fläche sehr seltsam aus.
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