Dies ist eine Diskussion zu Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? innerhalb des Forums Baurecht
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| Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? ich möchte eine relativ kurze Frage stellen: Ist es möglich zum Beispiel in Prenzlauer Berg in Berlin eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu kaufen und diese ohne rechtliche Probleme an Berlinbesucher zu vermieten? Oder steht das Baurecht oder das WEG-Recht dem entgegen? Ein schönes Wochenende und viele Grüße Ricardo |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? Das Baurecht hat da normalerweise keine Probleme mit, da die Wohnung weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird. Ob das im Rahmen der bestehenden WEG möglich ist, stellt schon eher ein Problem dar: Da ist auf den jeweiligen WEG-Vertrag, in dem in bestimmten Umfang auch die Nutzung geregelt werden kann abzustellen. Wenn in einem WEG-Vertrag die Nutzung zur ständigen Vermietung an unterschiedliche Personen ausgeschlossen wird, dann sollte eine solche Wohnung nicht gekauft werden. Handhaben aber alle WEGs unterschiedlich, daher vorher nachschauen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? das ging ja schnell! Danke! Würde das denn in der Teilungserklärung oder Hausordnung stehen? Wüßte nämlich nicht, dass es einen extra WEG-Vertrag gibt. |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? Vermietung von FeWo ist gewerbliche Nutzung. Das ist regelmäßig in der T-Erklärung geregelt. (Beschränkung auf Wohnzwecke.= |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? Entweder ist die gewerbliche Nutzung im Teilungsvertrag geregelt oder in einer später getroffenen Vereinbarung aller Eigentümer. Müsste dann in der Beschlusssammlung der WEG zu finden sein. Kann man aber auch erstmal einfach den Verwalter fragen, der weiß sowas meist. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? Oh, das hatte ich nicht vermutet. Habe mir mal aus Interesse eine Teilungserklärung angesehen. Dort steht zum Beispiel, dass das Ausüben eines Gewerbes oder Berufes vom Verwalter genehmigt werden muss. Bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte (z.B. Vermietung) muss man sich dagegen nur an die Gemeinschaftsordnung halten. Ich hätte gedacht, dass das Vermieten einer Ferienwohnung eher unter den zweiten Punkt fällt?! |
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| AW: Ferienwohnung in der Stadt problemlos möglich? Ich weiß nicht, wie das in der fiktiven Teilungserklärung formuliert ist. Aber eine einfache Gebrauchsüberlassung wird von der gewerblichen Vermietung im Regelfall durch die Ausstattung der Räume (vollausgestattet oder leer vermietet) sowie die geplante Dauer der Überlassung (OLG Stuttgart hat mal drei Monate als Grenze zwischen gewerblicher Vermietung und normaler Wohnraummiete gesagt) abgegrenzt. Es würde sich hier anbieten, die Situation mal mit dem Verwalter abzusprechen, wie der das sieht. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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