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Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer?

Dies ist eine Diskussion zu Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer? innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By charles0308

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  #1 (permalink)  
Alt 22.06.2012, 15:47
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Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer?

Folgender hypothetischer Sachverhalt:

Bau eines EFH und Erschließung des Grundstücks

Das Haus wird von einem Generalübernehmer (GÜ) gebaut, der vom Grundstückseigentümer (GE) beauftragt ist. Die Erschließung wird von einem Tiefbauer (TB) vorgenommen, der auch vom GE beauftragt ist.

Der GÜ übernimmt die Bauleitung und auch Planungs- und Koordinationsleistungen für die Erschließung, z.B. Erstellung von Zeichnungen zur Beantragung der Entwässerungsleitungen.

Problem:
In einer Ecke des Grundstücks soll später eine Garage errichtet werden. Diese ist nicht Gegenstand des Vertrages zwischen GÜ und GE. Auf dem für die Garage vorgesehenen Standort sind jedoch im Rahmen der Erschließung vom TB Schächte errichtet worden, die der Garage im Weg sind und nun versetzt werden müssen.

Der Standort der Garage war dem beim GÜ angestellten Architekten bekannt, dem ebenfalls beim GÜ angestellten Bauleiter (BL) jedoch angeblich nicht. Dem TB war der Standort nicht bekannt.

Für die Beantragung der Wasserleitungen wurde vom GÜ eine Zeichnung erstellt, die jedoch nicht vermaßt ist. Auf dieser Zeichnung waren die Schächte bereits auf einer falschen Position eingezeichnet (wenn man sich darauf die Maße ermittelt). Diese Zeichnung wurde vom GÜ auch dem TB übermittelt.

Eingebaut wurde ein Schacht an der Position aus der Zeichnung, ein anderer Schacht an einer anderen Position, beide Schächte sind nun der Garage im Weg.

Jetzt gehe es natürlich um die Frage, wer die Kosten für das Versetzen der Schächte trägt.

TB sagt: ich wusste nichts von der Garage, konnte sie also nicht berücksichtigen. Zwar entspricht die Position des einen Schachtes nicht der Zeichnung, aber selbst wenn es so wäre, wäre der Schacht ja der Garage im Weg. Ich kann also nichts dafür und will nicht bezahlen.

GÜ sagt: Auftraggeber der Erschließung ist ja der GE, wir haben damit nichts zu tun. Außerdem war die Zeichnung nur für die Beantragung, nicht für die Ausführung (daher auch nicht vermaßt).

GE sagt: Garagenposition war GÜ bekannt, dieser hat Bauleitung übernommen und auch Erschließung koordiniert. TB hat GE nie nach Position gefragt sondern eigenmächtig - auf Basis falscher Zeichnung - ausgeführt. Daher muss TB die Ausführung jetzt korrigieren und kann sich ggf. vom GÜ Schaden aus mangelnder Bauleitung/falscher Zeichnung erstatten lassen.

Wer ist haftbar zu machen?
der TB, weil der die Schächte ohne Rücksprache mit dem GE gesetzt hat und sich dabei nur an einer Zeichnung des GÜ orientiert hat, die nicht für die Ausführung gedacht war? Oder der TB eben nicht, weil er sich – zumindest zum Teil – an eine Zeichnung gehalten hat, detaillierte Ausführungsplanungen bei Erschließungsmaßnahmen vielleicht nicht üblich sind und entweder der GÜ oder der GE ihn auf die Garage hätten hinweisen müssen?

der GÜ, weil der die Position der Garage kannte (wenn auch der Architekt dies dem Bauleiter nicht weitergegeben hat), die Funktion der Bauleitung für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Erschließung übernommen und eine „falsche“ Zeichnung an den TB weitergegeben hat?
Oder der GÜ eben nicht, weil die Garage und auch die Erschließung ja nicht im Auftragsumfang waren und außerdem die Zeichnung nicht zur Ausführung gedacht war und der Bauleiter das Thema Garage gar nicht kannte?

Der GE, weil der den TB über die Garage hätte informieren müssen?
Oder der GE eben nicht, weil es dafür schließlich die Bauleitung gibt?

Vielen Dank für alle Hinweise ...
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  #2 (permalink)  
Alt 22.06.2012, 18:21
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AW: Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer?

Zitat:
Zitat von Verwunderter Beitrag anzeigen
Der GÜ übernimmt die Bauleitung und auch Planungs- und Koordinationsleistungen für die Erschließung, z.B. Erstellung von Zeichnungen zur Beantragung der Entwässerungsleitungen.

Für die Beantragung der Wasserleitungen wurde vom GÜ eine Zeichnung erstellt, die jedoch nicht vermaßt ist. Auf dieser Zeichnung waren die Schächte bereits auf einer falschen Position eingezeichnet (wenn man sich darauf die Maße ermittelt). Diese Zeichnung wurde vom GÜ auch dem TB übermittelt.
Ich halte die beiden fettkursiven Sätze für wichtig, wenn nicht für entscheidend.

Wenn der TB nach einer Zeichnung der organisatorischen Bauleitung und Koordination arbeitet, so ist das nicht eigenmächtig, sondern auf Anweisung des GÜ. Wenn es nur zur Beantragung wäre, braucht der TB die Zeichnung doch nicht. Warum sonst sollte GÜ dem TB das übermitteln? Dazu sollte auch ein Anschreiben oder ungünstigerweise ein mündlicher Kommentar vorliegen, welchem Zwecke die maßlose Zeichnung dienen soll. Dabei kommt es auf den Wortlaut an. "Anbei zur Orientierung die Skizze, wie sie zur Beantragung eingereicht wurde." oder "Anbei die Skizze Verlauf zu errichtender Entwässerungseinrichtungen.

Der Bauleiter als Person wusste von der Garage nicht? Dies wäre ein Versäumnis des GÜ als organisatorische Bauleitung, die auch den TB hätte korrekt anleiten müssen, wenn sie ihm schon eine Skizze schicken, die nicht planungsgültig sein sollte.

Oder wäre es Pflicht des Archtiekten gewesen, den Bauleiter als Person über die Garage zu informieren?

Sieht man den GÜ als oberste organisatorische Bauleitung, so sollte man erwarten, dass die sowas verhindert. Die maßlose Skizze wirkt aus meiner Sicht schulderschwerend, weil der TB sonst gefragt hätte, wo die Schächte hin sollen, wenn die nicht vorgelegen hätte.

Wenn also die Skizze des GÜ vom TB als Anweisung zu verstehen war, sollte das Schuld des GÜ sein.

Vielleicht ist es auch eine Möglichkeit, dass GÜ, TB und Architekt dass ihrer Haftpflicht einreichen? Oder ist das keine gute Idee?

OT: Ein Regenwasserschacht in der Garage ist doch eine gute "Grube", wenn man mal eine braucht. Und ein Abwassersiel heizt im Winter leicht....stinkt aber natürlich auch leicht!
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #3 (permalink)  
Alt 22.06.2012, 19:00
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AW: Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer?

Den Ausführungen @ Kataster ist beizutreten.

Der GU (ich kenne nur Generalunternehmer)mit seinem angestellten Architekten war hinreichend zum Umfang des Auftrages informiert; auch war dort(zumindest entnehme ich das dem Text) die Lage einer nicht vom Auftrag umfassten - wohl erst später zu errichtender - Garage bekannt.

Sofern ausschließlich Kommunikationsschwierigkeiten zwischen GU, seinem angestellten Architekten und dem Tiefbauer zu dem Mangel geführt haben, ist der GU in der Verantwortung. Hilfreich ist in jedem Fall den Text des Bauvertrages sowie der (vermutlich zugrundeliegenden) VOB zu studieren.

Auch ist ggf. von einer Mithaftung (bzw. gesamtschuldnerischen Haftung) des Tiefbauers auszugehen, der ohne vermaßten Erschließungsplan einfach "drauf los werkelte".

Je nach Fallgestaltung kann aber auch von einem (erheblichen) Mitverschulden des Auftraggebers ausgegangen werden, sofern dieser die Pläne kannte und genehmigt hatte.

Bei einem realen Fall würde ich empfehlen einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen
Kataster likes this.
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ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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Alt 29.06.2012, 11:05
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AW: Fehler bei Erschließung, haftet GÜ/Bauleiter oder Tiefbauer?

Darf denn überhaupt in einer Ecke des Grundstückes eine Garage errichtet werden? Nach der HBO (wenn ich mich recht erinnere) darf eine Garage zwar an der Grenzlinie aber nur an einer Grenzlinie errichtet werden.
Damit kann sie nicht in die Ecke.

pauline
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