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Fallen Baugenehmigungsfreie Gebäude unter das BauG?

Dies ist eine Diskussion zu Fallen Baugenehmigungsfreie Gebäude unter das BauG? innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 17.09.2011, 18:57
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Fallen Baugenehmigungsfreie Gebäude unter das BauG?

Mal angenommen Eigentümer B hat in Hessen im Außenbereich vier Gebäude die dicht zusammen stehen.

Die Gebäude stehen seit 193x und wurden erstmals in einer Pachturkunde zwischen einem Pächter C und dem damaligen Eigentümer, der Gemeinde, am 1.3.1945, also kurz vor Kriegsende, als "Jagdhütte" deklariert.

Nun möchte der Eigentümer B die Hütten für Waldarbeiten als Gerätehütten nutzen.

Nach Hessischer Bauordnung (HBO) sind unter §55 HBO Anlage 2 I 1.7 Schutz, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Fortwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd

Baugenehmigungsfreie Vorhaben.

Muss der Eigentümer B für diese Baugenehmigungsfreie Vorhaben auch §35 BauG beachten und prüfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 15:09
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AW: Fallen Baugenehmigungsfreie Gebäude unter das BauG?

Ja.

Das BauGB ist Bundesrecht.
§ 35 Abs. 1 BauGB verwendet den Begriff des "Vorhabens".

Die Definition von "verfahrensfreiem Vorhaben" findet sich in den Landesregelungen - hier den (Landes-) Bauordnungen.

Der Begriff "Vorhaben" findet sich z.B. in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht. Hier ist unter Art. 57 (= "Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen") die Rede von "Gebäuden", "Anlagen" oder "Einrichtungen" (vgl. auch Art. 1 BO).

Daher wird man bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung (= Bundesrecht), ob es sich um ein priviligiertes Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB handelt, alle nach dem Bauordnungsrecht (= Landesrecht) genannten (verfahrensfreien) Gebäude, Anlagen und Einrichtungen mit einbeziehen.

Hier geht es um eine Nutzungsänderung von Jagdhütte in Gerätehütte. Also um einen Verwaltungsakt. Wahrscheinlich wird man die Privilegierung unterstellen können, doch ist eine Prüfung nach BauGB und hess. Bauordnung hierfür die Voraussetzung. Es wird ja sicherlich eine Genehmigungsbescheid für die Umnutzung angestrebt ...

Der Eigentümer B muss nicht die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange prüfen. Das ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die über einen Antrag von Eigentümer B zu entscheiden hat.

Geändert von Nordhesse (22.09.2011 um 08:53 Uhr).
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