Dies ist eine Diskussion zu Errichtung von Containern innerhalb des Forums Baurecht
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| Errichtung von Containern nehmen wir an, dass wir uns in der kleinen bayerischen Gemeinde A (300 Einwohner etwa) befinden. Dort gibt es 2 Familien die Sozialleistungen empfangen, denen auch die Wohnung anscheinend bezahlt wurde. Diese wurde ihnen nun rechtmäßig - nehmen wir an aufrund von Eigenbedarf - gekündigt. Nun bemüht sich die Gemeinde, wo es keine (passenden) Unterkünfte gibt, den 2 Familien eine solche Unterkunft zu ermöglichen. Deshalb wollen sie auf einem freien Grundstück in der Gemeinde 2 Container aufstellen in denen die Familien untergebracht werden sollen. Die Anwohner sind deswegen sehr aufgebracht, da nach ihrer Meinung die Familien schmutzig, laut und aufgrund ihrer Hunde auch etwas "gefährlich" sind (alles subjektive Einschätzung der Anwohner). Bestünde eine Möglichkeit für die Anwohner gegen die Errichtung der Container vorzugehen? Mein Ansatz wäre folgender: 1. Anwendbarkeit der BayBO? --> Eindeutig, Art. 1, 2 I BayBo 2. Genehmigungspflichtigkeit? Gem. Art. 55 I BayBO müsste das Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig sein. Verfahrensfrei gem. Art. 57 I Nr. 1 a) BayBO? Dann dürfte der Brutto-Rauminhalt nicht 75m² übersteigen. Das wird knapp, aber spätestens bei 2 Containern (abzustellen ist doch auf das ganze Bauvorhaben?) sind die 75m² locker überschritten. Zur Sicherheit nehmen wir an dass die Container je 90m² haben sollen. Außenbereich ist es auch nicht. Genehmigungsfrei gem. Art 58 BayBo? Die Container liegen im Bereich eines Bebauungsplanes. Die in Abs. 2 Nr. 2 erwähnten Bauvorschriften sind jedoch ziemlich eng (Dachneigungen, Verbot Toskanahäuser usw.). Könnten die Container da bereits betroffen sein da sie das Ortsbild verändern und somit gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen? Dann würde auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO ausscheiden? (Wiederum an Art. 81 I BayBO) Somit ist - wenn alles "schlecht" läuft - eine Baugenehmigung also erforderlich? Über Art. 68 BayBO komme ich zu Art. 60 BayBO und somit in die §§ 29 ff. BauGB. Dann darf das Vorhaben gem. § 30 BauGB ja nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Sind in einem solchen Bebauungsplan dann auch Sachen wie Minimum/Maximum an Stockwerken usw. festgehalten? Kein Flachdach usw.? Könnte die Errichtung eines Containers somit prinzipiell an den Festsetzungen des Bebauungsplanes scheitern? Denn bestimmte Haustypen (wie z.B. Toskanahaus) wurden ja auch abgelehnt. Falls ein Container somit gegen den Bebauungsplan verstoßen würde, könnte eine Ausnahme gem. § 31 BauGB vorliegen? Gründe des Allgemeinwohls oder eventuelle Härten (Abs. 2 Nr. 1 oder 3)könnten doch wegen des Anspruchs auf Sozialwohnungen gegeben sein? Darf deshalb vom Bebauungsplan abgewichen werden? Oder kann man eine solche Abweichung städtebaulich als vertretbar ansehen (Abs. 2 Nr. 2)? Um das Grundstück herum stehen ausschließlich Einfamilienhäuser, alle etwa mit 1000 qm Grundstücksfläche und 150 - 180 qm² Wochnfläche. Also meiner Meinung nach könnte es so aussehen: Für die Errichtung der Container ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die Container widersprechen dem Bebauungsplan doch es könne eine Ausnhame/Befreiung gem. § 31 BauGB vorliegen. Ist das Richtig so? Danke schon mal im Voraus für jede Hilfe. Grüße PS: Könnte denn der Gemeinderat den Bebauungsplan einfach ändern und somit die Errichtung von Containern plötzlich ermöglichen? |
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| AW: Errichtung von Containern Oder einfacher gefragt: Woran könnte die Errichtung von Containern als Sozialwohnung in einer Gemeinde im Bereich des Bebauungsplanes scheitern? |
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| AW: Errichtung von Containern Oh, hat keiner ne Ahnung? |
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| AW: Errichtung von Containern Etwas Geduld bitte. Die Baurechtsspezis sind wahrscheinlich im Wochenendurlaub...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Errichtung von Containern Sieht ganz danach aus |
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| AW: Errichtung von Containern Ok, scheint wohl komplizierter zu sein als gedacht ![]() Und es wird nicht einfacher: Die Einwohner der Gemeinde haben nun von folgender Sachlage Wind bekommen: Es gibt ein weitere der Gemeinde gehörendes Grundstück in dem Dorf. Dieses ist aber - im Gegensatz zu dem angedachten Grundstück - bereits vollkommen erschlossen! (Exkurs: das erschlossene Grundstück ist in direkter Nachbarschaft zum Bürgermeister der die Familien dort nicht haben will) Haben die Bürger einen Anspruch auf eine Entscheidung für die billigere Lösung? Sie sind ziemlich erzürnt, dass der Haushalt mit solchen Kosten unnötig belastet wird! |
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| AW: Errichtung von Containern Ach ja, meine Meinung dazu wäre folgende: Falls die Errichtung solcher Wohncontainer wirklich rechtmäßig ist, dann steht es doch bestimmt im Ermessen der Gemeinde wo sie diese Errichten wird (Norm?). Bei einer gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen müsste dann ja das Ermessen der Gemeinde auf Null reduziert gewesen sein. Und da bekommt man die Gemeinde ja nicht wirklich zu fassen denke ich mal? Die können doch immer argumentieren mit besserer Lage, evtl größeres Grundstück oder ähnlichen schwammigen Dingen pro Grundstück A und gegen das Grundstück neben dem des Bürgermeisters. |
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