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Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Dies ist eine Diskussion zu Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.12.2010, 20:25
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Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Einmal angenommen, es gäbe folgenden fiktiven Fall:

Eine Stadtverwaltung stellt im Zuge einer Straßenbaumaßnahme einen Zahlungsbescheid für den Grundstückseigentümer aus, in dem die betreffende Straße als "Haupterschließungsstraße" eingestuft ist, obwohl "der ganz überwiegende Teil" des Verkehrs in dieser Straße dem innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Wäre diese Staße als "Hauptverkehrsstraße" eingestuft, so wären die Kosten des Anliegers um einiges geringer!

Wer legt nun fest, ob eine Straße eine Haupterschließungsstraße oder eine Haupverkehrsstraße ist?
Kann eine Straße gleichen Namens (!) auf einer Länge von ca. 600 Metern "nur" eine Haupterschließungsstraße und dann nach den 600 Metern und einer Kreuzung dann eine Hauptverkehrsstraße (da dann Kreisstraße!)sein?

Danke im voraus für eine Beantwortung!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 09:27
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AW: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Zitat:
Wer legt nun fest, ob eine Straße eine Haupterschließungsstraße oder eine Haupverkehrsstraße ist?
Die Stadtverwaltung, es sei denn, der Rat der Stadt hat sich in der Beitragssatzung diese Entscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen nachprüfung.

Zitat:
Kann eine Straße gleichen Namens (!) auf einer Länge von ca. 600 Metern "nur" eine Haupterschließungsstraße und dann nach den 600 Metern und einer Kreuzung dann eine Hauptverkehrsstraße (da dann Kreisstraße!)sein?
Durchaus. Der Straßenname spielt hierbei überhaupt keine Rolle.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 17:30
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AW: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Danke für die Antwort!

Eine letzte Frage:
Reicht ein Durchgangsverkehr von ca. 95% des gesamten Verkehrs in einer Straße aus, daß die Straße dann eine "Hauptverkehrsstraße" ist anstatt einer "Haupterschließungsstraße"? Oder gibt es noch andere zwingende Gründe für eine Deklaration zur "Hauptverkehrsstraße"?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2010, 09:15
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AW: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Das ist ganz schwierig zu beantworten. Es geht um Auslegung von Ortsrecht. Die Begriffe Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße sind nicht straßenrechtlich und damit absolut, sondern rein beitragsrechtlich und damit relativ, d.h. bezogen auf die Funtkionen der Straßen in der jeweiligen Gemeinde. Eine Hauptverkehrsstraße kann also in einer Großstadt völlig andere Funtkionen haben als auf dem Dorf.

Für die Einstufung der Straße maßgebend sind u.a. die Bedeutung der Straße im Verkehrswegenetz der Stadt und die Straßenausstattung (ein verkehrsberuhigter Bereich wird vermutlich keine Hauptverkehrsstraße sein, eine autobahnartig ausgebaute Straße schon).

Letztendlich entscheidend sind aber meistens die Verkehrsverhältnisse. Hier wäre interessant, was mit "Durchgangsverkehr" gemeint ist. Ist das jeder Verkehr, der nicht Anliegerverkehr ist? Dann spricht in der Tat viel dafür, dass es sich hier um eine Hauptverkehrsstraße handelt.

Oder ist mit Durchgangsverkehr nur überörtlicher Durchgangsverkehr gemeint, also Verkehr der durch die Stadt (nicht nur durch die Straße) durchgeleitet wird? Dann könnte die Sache schon wieder ganz anders aussehen.

Ich nehme an, die Satzung der Stadt definiert die Begriffe Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrsstraße. Vielleicht hilft das weiter.
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haupterschließungsstraße, hauptverkehrsstraße

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