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Energiepass - Pflichtberatung

Dies ist eine Diskussion zu Energiepass - Pflichtberatung innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 02.01.2008, 10:57
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Question Energiepass - Pflichtberatung

Sehr geehrte Fachforenteilnehmer,

... ab wann ist eine Energieberatung über den Zustand der Heizungsanlage in Deutschland Pflicht und was geschieht bei Verstößen ?! Meines Wissens gibt es hierzu eine längere Übergangszeit bis Anfang 2009.

Darüber hinaus stellt sich für mich auch noch eine viel spannendere Frage. Was geschieht eigentlich wenn eine empfohlene Heizungsmodernisierung vom Eigentümer wegen zu hoher Nachrüstkosten einfach verweigert wird. Dann hätte diese Aktion ohnehin keinen Sinn gemacht ... ?!
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Alt 04.01.2008, 19:13
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AW: Energiepass - Pflichtberatung

Energieausweise für Neubauten sowie für Modernisierungen im Bestand:
Der Eigentümer erhält den Energieausweis vom Architekten oder Bauträger und muss ihn Behörden auf Verlangen vorlegen. Ab 1.10.2007 ist er Pflicht bei neuen Bauanträgen.

Energieausweise für Bestandsgebäude samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei Verkauf oder Neuvermietung:
Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Ausstellungsberechtigten erstellen lassen und ihn potentiellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich machen.
Der Energieausweis wird verpflichtend:
- ab 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
- ab 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
- ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.

Neuer Energieausweise im Bestand
Bei Verkauf, Neuvermietung oder öffentlichem Aushang gelten auch die neueren Energieausweise ebenfalls zehn Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum. Sie können bei Bedarf den potentiellen Käufern oder Neumietern zugänglich gemacht werden:
- Energienachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004,
- Nachweise nach Wärmeschutzverordnung (WSVO 1995),
- Freiwillige Energieausweise von Gebietskörperschaften oder die
nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden,
- Energieausweise gemäß EnEV 2007 vom 25.04.2007

Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den potentiellen Käufern
oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
[Zitat aus EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen
Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu
machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.“]
- einen Energieausweis ausstellt, obwohl er oder sie nicht ausstellungsberechtigt
gemäß EnEV 2007 ist.
__________________
Es handelt sich hier um meine Private Meinung wer weiss schon was Richtig ist
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  #3 (permalink)  
Alt 04.01.2008, 19:15
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AW: Energiepass - Pflichtberatung

Die „Härtefallklausel“ erlaubt den Landesbehörden Bauherren ggf. auf Antrag von den EnEV-Anforderungen zu befreien, wenn die Energiesparmaßnahmen nicht wirtschaftlich vertretbar sind, d.h. wenn sich die Kosten nicht in der üblichen Nutzungsdauer oder innerhalb einer angemessenen Frist amortisieren.
__________________
Es handelt sich hier um meine Private Meinung wer weiss schon was Richtig ist
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