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Einsturzgefährdete Mauer - was muss der Nachbar erdulden?

Dies ist eine Diskussion zu Einsturzgefährdete Mauer - was muss der Nachbar erdulden? innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.04.2011, 22:26
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Einsturzgefährdete Mauer - was muss der Nachbar erdulden?

Hallo!
Ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum, sicher bin ich mir allerdings nicht...

Folgender fiktiver Fall:

Nachbar N informiert Grundstückseigentümer X, dass eine Mauer schief steht und er Angst hat dass diese auf sein Grundstück stürzt. Die Mauer stützt das erhöht liegende Erdreich im Grundstück X gegen das tiefer liegende Grundstück des N ab.
Die alte Mauer - wir nehmen an eine alte Schlossmauer aus Bruchsteinen, Teil eines Denkmalgeschützten Objekts - ist laut Gutachter tatsächlich akut Einsturzgefährdet und muss laut Statiker unverzüglich notgesichert werden.

Also so ungefähr:

-XXX--|
-XXX--|
-XXX--|
-XXX--|___NNN____


Die Notsicherung wurde mit Einverständnis des benachbarten Grundstückseigentümers N logischerweise auf dessen Grundstück errichtet und gewährt - laut Statiker - eine Standsicherheit von 20 Jahren. Sinn der Notsicherung ist die Absicherung bis zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise (z.B. Art der Sanierung, Finanzierung, Denkmalschutzrichtlinien). X kann sich eine sofortige Sanierung nicht leisten.

N will nun aber auf seinem Garten ein Haus errichten. Dabei stört nun zum einen die Notsicherung, zum anderen würde durch die Baugrube die Mauer ohne Notsicherung wohl erst recht einstürzen.

Die Fragen:
- Muss X nun unverzüglich mit der Sanierung der Mauer beginnen, damit N in seinem Bau nicht behindert wird? Wenn ja, was ist ein unverzüglicher Zeitrahmen?
- Oder muss N die Notsicherung dulden, auch wenn er damit in seinem Bau behindert wird? Wenn ja, wie lange?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 08.04.2011, 14:37
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 319
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AW: Einsturzgefährdete Mauer - was muss der Nachbar erdulden?

In welchem Bundesland spielt sich der fiktive Fall ab?

Zitat:
Zitat von SabineEngelhart Beitrag anzeigen
Nachbar N informiert Grundstückseigentümer X, dass eine Mauer schief steht
Steht die Mauer auf dem Grundstück von X oder trennt sie lediglich beide Grundstücke voneinander? Welche Person oder Organisation ist im Besitz der Mauer und hat sie unter Denkmalschutz gestellt?

Zitat:
Zitat von SabineEngelhart Beitrag anzeigen
und er Angst hat dass diese auf sein Grundstück stürzt. Die
Die Notsicherung wurde mit Einverständnis des benachbarten Grundstückseigentümers N logischerweise auf dessen Grundstück errichtet und gewährt - laut Statiker - eine Standsicherheit von 20 Jahren.
Hat N sein Einverständnis für die gesamten zwanzig Jahre gegeben?

Zitat:
Zitat von SabineEngelhart Beitrag anzeigen
Dabei stört nun zum einen die Notsicherung
Für die Errichtung der Sicherung gab N ja sein Einverständnis; hätte er sich vielleicht vorher überlegen sollen, was er an der Stelle bauen möchte.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.04.2011, 21:10
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AW: Einsturzgefährdete Mauer - was muss der Nachbar erdulden?

Man kann auch eine Notsicherung über Anker in dem Erdreich hinter der Mauer durchführen. Dazu werden mit einer speziellen Bohrmachine Ankerlöcher mehrere Meter weit in das Erdreich gebohrt, und mit Ankerstäben versehen. An diesen Ankerstäben befestigt man die Notsicherung aus Stahlschienen oder Holzbalken.

Dann wird das darunterliegende Grundstück (fast) nicht mit der Notsicherung beansprucht. Das zum technischen Teil.

Ich denke ein solches Einverständnis wird nicht für 20 Jahre gegeben worden sein, und vor allem nicht schriftlich. Dann muß man eben sein Einverständnis auch wieder zurückziehen können, wenn sich daraus eine unendliche Geschichte entwickelt.

pauline

PS
Für das eigenen Bauvorhaben wird wohl ein Bodengutachter herangezogen werden oder schon worden sein!!!
Das wird bei einer solchen Hanglage wirklich notwendig sein!!
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