Dies ist eine Diskussion zu Einfriedung eines Grundstückes innerhalb des Forums Baurecht
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| Einfriedung eines Grundstückes Nehmen wir an ihr habt ein Haus mit einem Grundstück gekauft. Nun beschliesst die Stadt ihr dürft euren Garten den ihr noch nicht eingefriedet habt, auch nicht einfrieden. Mit der Begründung; das die parkähnliche Situation in der Siedlung erhalten bleibt. lt. Begründung ist nun Originaltext eine Einfriedung aller Art ausgeschlossen)Weiss jemand wie man diese Formulierung aushebeln kann, damit derjenige sich doch seinen Zaun oder eine Hecke oder ähnliches Anlegen kann??? Wie ist diese Formulierung dehnbar oder auslegbar. Danke für alle die Diskussion und Beiträge zu diesem Thema. Wir haben dieses Thema schon im Bekanntenkreis diskutiert, aber kamen auf keine Lösung... Vielleicht hier jemand??? |
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| AW: Einfriedung eines Grundstückes Wenn man die "Einfriedung" nicht wie üblich auf die Grundstücksgrenze stellt, sonder mit einem gewissen Abstand (0.5 - 1 m) handelt es sich nicht mehr im Sinne des Wortes um eine Einfriedung, sondern um genehmigungsfreies gestalterisches Element. Die Festsetzung des Bebauungsplanes stünde dem nicht entgegen. |
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| AW: Einfriedung eines Grundstückes Hallo Spick, kannst du deine Aussage auch anhand einer Quelle Gesetz, Gerichtsurteil o.ä. festmachen??? Danke für deine Antwort!!! |
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| AW: Einfriedung eines Grundstückes An einem Urteil kann ich es so spontan nicht festmachen, aber als Leiter des Bauamtes einer Gemeinde kann ich bestätigen, dass das bei unserer Genehmigungsbehörde (die Kreisverwaltung) so gehandhabt wird und sich bei uns als Usus durchgesetzt hat. Dem Sinne nach umschließt eine Einfriedung ein Grundstück. Mit Abstand von der Grenze tut es das definitiv nicht. Und die Gestaltung eines Grundstücks z.B. durch Pergolen o.ä. ist freigestellt, auch beispielsweise unterteilende Hecken und Zäune. Wieweit diese gestaltenden Elemente von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen, ist nirgends geregelt. Richtig ist sicher, dass eine Hecke oder ein Zaun, der auf der Grundstücksgrenze steht oder unmittelbar daran eine Einfriedung darstellt. Je größer dieser Abstand ist, um so eher erfüllt er diesen Tatbestand nicht. |
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