Dies ist eine Diskussion zu Doofe Frage: "nachrichtlich" iSd § 5IV BauGB innerhalb des Forums Baurecht
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| Doofe Frage: "nachrichtlich" iSd § 5IV BauGB hier mal eine ziemlich doofe Frage: In § 5 IV BauGB lese ich, dass Planungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind "nachrichtlich" übernommen werden sollen. Was bedeutet denn dieses nachrichtlich? Vielen Dank schon mal, Zoey |
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| AW: Doofe Frage: "nachrichtlich" iSd § 5IV BauGB Nachrichtlich heißt, das sie als Text in die Planzeichnung übernommen werden. Es ist als Hinweis an potenzielle Bauherren gedacht, diese "Nachricht" zu beachten, d.h. sich bei der zuständigen Behörde zu informieren. Das ist aber keine zwingende Verpflichtung, die sich aus dem Planungsrecht ableiten läßt. Deshalb nur nachrichtilich.
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