Dies ist eine Diskussion zu Dienstbarkeiten - Wer muss bezahlen? innerhalb des Forums Baurecht
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| Dienstbarkeiten - Wer muss bezahlen? zwischen dem dienenden Grundstück A und dem herrschenden Grundstück B existiert folgende Grunddienstbarkeit: „hierzu wird folgendes klagestellt dass: …die Kosten des Wanddurchbruchs sowie der Herstellung der Tiefgarage von Grundstück A alleine der Eigentümer von Grundstück B zu tragen hat. Der Eigentümer von Grundstück A ist von allen Kosten freizustellen.“ Auf Grundstück A wurde eine zweigeschossige Tiefgarage errichtet und bereits die provisorischen Durchbrüche zu Grundstück B vorgesehen. Der inzwischen neue Eigentümer von Grundstück B errichtet jedoch nun nur noch eine Tiefgarage im 1. UG. (Die Erschließung der Tiefgarage des Grundstücks B erfolgt über die Tiefgarage von Grundstück A) Wer trägt nun die Kosten für das Verschließen des bereits provisorischen hergestellten Durchbruchs im 2. UG von Grundstück A?
__________________ Cum Caesar vidisset portum plenum iuxta navigavit. |
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| AW: Dienstbarkeiten - Wer muss bezahlen? Die Kostentragungspflichtsvereinbarung kann doch deutlicher nicht mehr verfasst werden!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Dienstbarkeiten - Wer muss bezahlen? Zitat:
Genau aus diesem Grund habe ich es hier zur Diskussion gestellt.
__________________ Cum Caesar vidisset portum plenum iuxta navigavit. |
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| AW: Dienstbarkeiten - Wer muss bezahlen? Zitat:
Allerdings kann in einem Forum auch nicht Recht gesprochen werden.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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