Dies ist eine Diskussion zu Denkmalrecht Metalldetektor innerhalb des Forums Baurecht
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| Denkmalrecht Metalldetektor x wohnt in NRW und möchte mit einem Metalldetektor aus Hobby in seiner freien Zeit mit seinem Metalldetektor über die Acker der Umgebung laufen. In NRW gibt es das Denkmalschutzgesetz, dort steht: § 13 Ausgrabungen 1. Wer nach Bodendenkmälem graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden. x wohnt nicht in Köln, lassen wir das also mal weg. §13 sagt nun aus das x wenn er nach Bodendenkmälern graben möchte eine Erlaubnis braucht. Soweit ok. Nun die entscheidene Frage, was ist wenn x nicht nach Bodendenkmälern graben möchte? Braucht er auch eine Genehmigung? Man Beachte: Der Acker von Bauer z ist ein normaler Pflugacker, dort ist nach Kenntnisstand von z kein Bodendenkmal vorhanden. Braucht x nun eine Genehmigung der Denkmalbehörde um auf dem Acker von z mit seinem Metalldetektor suchen zu gehen? (Genehmigung vom Bauern z liegt selbstverständlich vor). Interesse Frage was ist eigentlich ein Bodendenkmal? Bodendenkmal - § 2 Abs. 5 DSchG NW • Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. • Als Bodendenkmäler gelten auch – Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit – Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit – die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind. » Reste verwitterten Holzes (Pfahlbauten), Gruben etc. – Voraussetzung: § 2 Abs. 1 DSchG NW Denkmalwürdigkeit http://www.bvboden.de/downloads/Ermert.pdf dort steht weiter: - Bodendenkmäler sind Denkmäler - Denkmäler sind Sachen an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ist das soweit korrekt? Könnte nun das Denkmalamt sagen, "moment es besteht die Möglichkeit beim suchen auf dem Acker ein Bodendenkmal zu finden und alleine deßhalb schon ist eine Genehmigung der Denkmalbehörde nötig". Oder wäre eine soche Aussage des Denkmalamtes ohne Rechtsgrundlage? Wobei, das muß dabei gesagt werden, ein Metalldetektor vielleicht 20 bis maximal 30cm tief anzeigt, tiefer würde x eh nicht buddeln, also auf keinen Fall tiefer wie Bauers z Pflug womit er mehrmals im Jahr den Acker umpflügt. Somit wäre doch das Argument des Bodendenkmalamtes Unsinn: "x könnte ja auf dem Acker was finden was dann durch sein buddeln archäologisch zerstört wird". Das Argument greift nach Ansicht x auch nicht, weil x selbstverständlich bei einem antiken Bodendenkmal wie einem keltenschatz das graben sofort einstellen würde um das Denkmalamt zu informieren. Nun die Frage: Braucht x für den Acker von z eine Genehmigung des Denkmalamts wenn er dort nicht nach Bodendenkmälern suchen möchte sondern nur nach oberflächigen Zeug? -Bitte nur antworten von der fachlichen Seite, persönliche Ansichten oder Vermutungen oder unpassende Bemerkungen bitte bleiben lassen, danke - |
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| AW: Denkmalrecht Metalldetektor Beim Suchen wird noch nicht gegraben. Sollte sowas gefunden werden, muss die Behörde informiert werden! Suchen darf ich überall dort, wo mir der Grundstückseigentümer deswegen den Zutritt gestattet! |
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| AW: Denkmalrecht Metalldetektor Zitat:
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| bodendenkmal, denkmalrecht, metalldetektor |
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