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Darf man hier bauen???

Dies ist eine Diskussion zu Darf man hier bauen??? innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 14.10.2011, 09:26
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Exclamation Darf man hier bauen???

Hallo und guten Morgen!

Ich sitze gerade vor einem Sachverhalt und komme nicht weiter. :-(

Es geht um Folgendes:

Zur Steigerung der Wirtschaftskraft und Schaffung von Arbeitsplätzen sollen in einer hessischen Stadt Teile des Stadtgebietes industriell erschlossen und zu diesem Zweck in einem Waldgebiet eine Fabrik errichtet werden. (Hierfür wird dann eine Genehmigung nach BImSchG gebraucht.)

Meine Frage nun:

Darf in dem Waldgebiet überhaupt gebaut werden? Von Bebauungsplan o. ä. spricht der Sachverhalt ja nicht. Es könnte nämlich sein, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, wenn Vorschriften des BauR nicht entgehalten werden. Allerdings kenne ich mich im BauR überhaupt nicht aus, weshalb ich auch keinen Ansatzpunkt für die Prüfung weiß. :-(

Wer kann mir weiterhelfen??? Wenigstens nen kurzen Tipp oder ein Schlagwort, damit ich nen Anfang finde.

Schonmal ein herzliches
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Alt 14.10.2011, 09:53
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AW: Darf man hier bauen???

§ 35 BauGB.
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Alt 15.10.2011, 10:18
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AW: Darf man hier bauen???

Danke!! :-)

Hätt ich ja auch selbst drauf kommen können!

Dann muss ich jetzt nur noch schauen, wie sich damit und mit § 6 BImSchG eine drittschützende Norm zusammenbauen lässt!

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  #4 (permalink)  
Alt 16.10.2011, 11:52
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AW: Darf man hier bauen???

Daneben gibts bspw. auch noch § 15 BNatSchG
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Alt 16.10.2011, 12:07
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AW: Darf man hier bauen???

Oje, damit kann ich jetzt gar nichts anfangen. Was meinst Du damit genau? Ich könnte mir vorstellen, dass Du vllt. auf § 15 V BNatSchG abzielst? Dann wäre also folgende §§-Kette zu prüfen im Rahmen der Klagebefugnis: § 6 I Nr. 2 Var. 1 BImSchG i. V. m. § 15 V BNatSchG????
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  #6 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 16:32
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AW: Darf man hier bauen???

Den Wald vor Bäumen nicht sehen

Auch hier finden sich Ansätze:
Hessisches Forstgesetz (ForstG Hessen)
(siehe § 9 und § 11)

Das ForstG Hessen unterscheidet hinsichtlich der Schutzgebiete:
  • § 22 - Schutzwald und Bannwald
  • § 23 - Erholungswald
Der Schutzzweck hat Einfluss darauf, ob bestimmte Nutzungen ggf. zulässig sein können. Ein forstrechliches Genehmigungsverfahren ist erforderlich. Infos hierüber können die Regierungspräsidien erteilen.
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