Dies ist eine Diskussion zu Carportdach ragt auf öffentliche Straße innerhalb des Forums Baurecht
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| Carportdach ragt auf öffentliche Straße Befährt man den Wendehammer von der Straße kommen, so befindet sich rechts im Wendehammer das Grundstück des Nachbarn V. Geradeaus im Wendehammer befindet sich ein Zaun mit einem Nebeneingang zum Nachbarn G., der diesen Nebeneingang gar nicht nutzt. Links im Wendehammer befindet sich das Grundstück der Frau F. Auf dem Grundstück der Frau F., dort im linken Teil, befindet sich ein Carport, welches zum Haus der Frau F.gehört. Dieses Carport hat ein Dach, welches über den vor dem Grundstück befindlichen ein Meter breiten Gehweg und weiter ca. 50 cm auf die Fläche des Wendehammers ragt. (Also im Wendehammer linke Seite, dort äußerst links) Der Wendehammer selbst ist öffentliche Straße. Nachbarn G. und V. werden durch den Überbau nicht beeinträchtigt oder behindert. Frau F. bekommt ein Schreiben der Stadt. Darin wird ihr aufgetragen, den Überbau binnen acht Wochen abzubauen. Gleichzeitig wird ihr Gelegenheit gegeben, sich binnen vier Wochen zu der Aufforderung zu äußern. Das Carport steht dort schon seit 1982. Es hat sich bislang niemand beschwert. Der Wendehammer ist groß genug, so daß das Carportdach niemals jemanden behinderte. Frau F. ihr Mann ist verstorben. Sie weiß nicht, ob dieser das Carport selbst oder der Hausvoreigentümer gebaut hatte. Ebenfalls weiß sie nicht, ob dies mit oder ohne Genehmigung errichtet wurde. Wie geht Frau F. am besten vor, um das Carport oder Teile davon nicht abreißen zu müssen? Wie sieht es aus mit Duldung im Baurecht? Wie sieht es aus mit Gewohnheitsrecht? Kann Frau F. auch den Teil des Wendehammers nachträglich kaufen, damit das Carportdach dann auf ihrem eigenen neu erworbenen Grundstücksteil liegt und nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsraum ragt? Besten Dank für Tipps und Anregungen. Die Zeit läuft (gegen Frau F.).
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (14.06.2012 um 05:53 Uhr). |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Duldung ist - wenn die Gemeinde mitspielt - grundsätzlich möglich, insbesondere wenn es seit 1982 keine Beeinträchtigungen in der Funktion des Wendehammers gegeben hat. Duldung hat aber immer den Nebeneffekt, dass die Gemeinde hier einen Präzedenzfall schafft, auf den sich Dritte berufen könnten ... Und das könnte für die Gemeinde zukünftig zu Problemen führen. Ansonsten halte ich den Rückbau für gerechtfertigt, da das Bauteil in fremdes (öffentliches) Eigentum hineiragt und die Funktion des Wendehamers (insbesondere bei Wendemanövern von höheren Fahrzeugen) beeinträchtigt. Grundlage: Straßen- und Wegegesetze der jeweiligen Länder. Für NDS weiß ich es nicht definitiv. |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Stand denn in dem Bescheid nichts weiter drin, also Rechtsgrundlagen etc.? Bei ner Abrissverfügung brauch ich doch ne formelle und materielle Illlegalität, wenn ich mich recht entsinne. Hinsichtlich des Vorhandenseins einer Baugenehmigung (sollte es hierzu überhaupt einer bedurft haben) hilft die Gemeinde sicherlich weiter (Amtsermittlungsgrundsatz). Darin wird aber sicherlich nix bauordnungsrechtliches drinstehen, da ein Carport ja kein Sonderbau ist. F sollte in der Anhörung zunächst das Problem mit der Baugenehmigung ansprechen. Danach ist man vll. schlauer... |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Zitat:
Wenn der Verdacht auf eine exisitierende Genehmigung besteht: Unterlagen durchsuchen. Ein Anlass, zu entsorgen, was man nicht mehr braucht. Ansonsten: Alle denkbaren Schritte versuchen. Mehr als Nein sagen können die öffentlichen Stellen nicht. OT: Wenn das wirklich zusammen 1,50m sind, ist das auch nicht kleinlich - andererseits, wer macht sowas ohne Genehmigung?
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Nach § 69a Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) sind z.B. Garagen/Carports unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung. Wenn es eine Genehmigung für den Carport gab (im Zuge der Errichtung des Wohnhauses oder als Einzelantrag), dann findet sich diese zu 100% in der Drittschrift der Baugenehmigung und diese hat die Gemeinde. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Carport teilweise auf fremden Grundstück errichtet wurde und ggf. die Funktionsfähigkeit des Wendehammers beeinträchtigt. |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße 69a klingt aber- und ist auch- nachträglich eingeführt. Das würde aber auch nix ändern. Es wäre ja sinnlos das Ding abreißen zu müssen, um es dann eine Sekunde später ohne Genehmigung wieder errichten zu können. Was sind denn die Voraussetzung eines bauaufsichtlichen Einschreitens? Das verlangt glaube keine formelle Illegalität. Man glaubt gar nicht, wie schnell man im Stoff und Rechtsgebiet unsicher wird und verblödet, je länger man damit nix mehr zu tun hat.... |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Mir ist hier noch so halb offtopic die oft ungeliebte Ursachenforschung eingefallen. Woher kam der Anstoß nach all den Jahren? Doch von den Nachbarn? Das wäre ungünstig. Bei einer zufälligen "Begehung"? Pech, Gnadengesuch kann erfolgreich sein. Ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr bemerkte den Vorsprung beim Wenden? Das wäre wirklich ungünstig. Fahrzeuge dürfen 4m hoch sein.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Nachbar V. machte eine Unterschriftenaktion in der Straße. Es ging darum, die Straße als Spielstraße auszuweisen. - Nachbarin F. unterschrieb nicht. Das war dann die Retourkutsche wegen des Nichtunterschreibens... Kaum zu glauben, aber so etwas gibt es unter erwachsenen Menschen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße Aua! ![]() ![]() ![]() Dann wird die Duldung wahrscheinlich aus diesen Gründen schwer durchzusetzen sein. Wenn sich womöglich mehrere Nachbarn beschweren, ist das ****. Behaupten kann man das ja z.B., dass es ein Löschfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr beim Wenden behindert...das Exempel an den missgünstigen Nachbarn zu statuieren, bleibt wohl ein frommer Wunsch. ![]() Lernen kann man nur, dass man Entscheidungen "gegen" Nachbarn auch politisch treffen sollte. Wenn man von der Zeitbombe "Schwarzbau" nichts weiß aber? Die Nachbarn wussten es aber vermutlich. Vielleicht sogar von Herrn F. Beim 10. Bier am Grill - wer weiß. Menschen bleiben eben Menschen!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße 1. Erste Vorbemerkung Das an die fiktive Frau F. gerichtete Schreiben war eine 'Erörterung' im Sinne des § 89 NBauO. 2. Zweite Vorbemerkung Engegen der Vermutung der Frau F., sie sei von einem Nachbarn angesch.... worden, enthält das an sie gerichtete Schreiben des Bauamts folgende Textpassage: '...bei der Überprüfung Ihres Bauvorhabens ist folgender Mangel festgestellt worden,...' 3. Fiktives Antwortschreiben der Frau F. an das Bauamt 'Frau F Ort, Datum Absenderadresse Bauamt Musterhausen --z. Hd. Herrn X oder Vertreter im Amt-- Empfängeradresse Äußerung zur Feststellung von Mängeln Ihr Zeichen: 08/15 Ihr Schreiben vom Datum Musterhausen, Musterstraße 3 Sehr geehrter Herr X, Sie schreiben, 'bei der Überprüfung meines Bauvorhabens' sei ein Mangel festgestellt worden, und zwar, dass ein Vordach (des Carports) über die östliche Grundstücksgrenze in die öffentliche Straße hinausrage. Zunächst einmal stelle ich klar, dass ich kein Bauvorhaben angezeigt habe. Den mir vorgeworfenen Mangel bestreite ich mit Nichtwissen: Ich zog erst am .....1983 in das Haus meines im Jahre 2009 verstorbenen Ehemannes. Zu diesem Zeitpunkt war das Carport schon errichtet. Das Carport muss also durch meinen Mann oder den Voreigentümer der Immobilie errichtet worden sein. Dabei gehe ich davon aus, dass sich der Bauherr an die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen hielt und entsprechend eine Baugenehmigung eingeholt bzw. eine Bauanzeige erstattet hat. Zur Zeit stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Das Carport steht überwiegend auf meinem Grundstück und dessen Dach ragt ca. einen Meter über den vor dem Carport befindlichen Gehweg, weitere ca. 30 cm über die davor befindliche Regengosse und weitere ca. 30 cm auf die Wendehammerfläche hinaus. Fakt ist auch, dass dieser auf die Wendehammerfläche hinausragende Carport-Dachteil bislang niemanden behinderte und niemanden störte. Schließlich haben Nachbarn und Anwohner, die den Wendehammer nutzen, bereits 30 Jahre lang Zeit gehabt, sich zu beschweren. - Eine Beschwerde ist aber offenbar bislang nirgends eingegangen. Ich bestreite auch mit Nichtwissen, dass das Carportdach überhaupt etwas auf eine öffentliche Fläche ragt. Bei meinem Einzug in das Haus Ende 1983 war der Wendehammer ganz anders ausgestaltet als heute. So war damals im Wendehammer eine grauschwarze rauhe Asphalt- oder Teerdecke als Straßenbelag verlegt und die Gehwege und Regengossen verliefen anders bzw. waren noch nicht so vorhanden, wie sie es heute sind. Sollte es dennoch zutreffen, dass das Carportdach 30 cm auf die Wendefläche ragen sollte, so erkläre ich ersatzweise, dass ich mit der einzigen von Ihnen aufgezeigten Lösung in Form der Beseitigung nicht einverstanden bin. Dies aus folgenden Gründen: Das Baurecht enthält als spezielles Gefahrenabwehrrecht keine allgemeinen Bestimmungen. Daher sind die allgemeinen Bestimmungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetztes (NgefAG) heranzuziehen. § 4 NGefAG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1)Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2)Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat Verfassungscharakter. Ein Rückbau bzw. eine Beseitigung ist sicherlich nicht das mildeste Mittel. Würde eine entsprechende Bauaufsichtsanordnung ergehen, so würde diese gegen das Übermaßverbot verstoßen; dieses in erster Linie, da niemand in 30 Jahren durch das Carportdach behindert wurde. Gäbe es einen Überbau zu einem Nachbargrundstück, wäre § 912 BGB heranzuziehen: § 912 Abs.1 BGB - Überbau; Duldungspflicht Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Zwar unterscheidet sich dieser Sachverhalt, dass hier nicht auf das Nachbargrundstück einer Person des Privatrechts sondern auf eine öffentliche Straße überbaut wurde. Im Hinblick auf die damalige andere Ausgestaltung des Wendehammers kann dem Erbauer des Carports kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit bei der Grenzüberschreitung vorgeworfen werden. In Anbetracht der Nichtbehinderung durch das Carportdach und der damaligen anderen Ausgestaltung des Wendehammers wäre ein Abriss desselben nicht verhältnismäßig. Die Rechtsfolgen eines Überbaus bei einem Privatgrundstück oder im öffentlichem Raum können nicht ohne eingehende Begründung so sehr voneinander abweichen. § 5 Abs. 2 S. 2 NGefAG - Ermessen; Wahl der Mittel Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Als Austauschmittel schlage ich zunächst die Duldung vor. Es liegt im Baurecht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden einen Schwarzbau gegebenenfalls zu dulden. Daher bitte ich dies eingehend zu prüfen. Als alternatives Austauschmittel halte ich durchaus eine nachträglich Legalisierung für sinnvoll (Baulast, Gestattungsvertrag mit der Stadt Braunschweig). Als äußerste Alternative schlage ich vor, dass ich den Grund und Boden unter dem Carportdach erwerbe und somit der Wendehammer um diesen kleinen Bereich (nach meiner Schätzung: ein Hundertstel) verringert wird. Aus vorgenannten Gründen bitte ich Sie, zu überprüfen, ob überhaupt eine Grenzüberschreitung vorliegt und wenn ja, ob es hierfür nicht eine baurechtliche Genehmigung gab. Sollte eine baurechtliche Grenzüberschreitung vorliegen und es hierfür keine Baugenehmigung geben, so bitte ich ersatzweise, meine genannten Austauschmittel wohlwollend zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift' 4. Wie beurteilt ihr die Erfolgsaussichten dieses Antwortschreibens?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (17.06.2012 um 14:01 Uhr). |
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