Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Dies ist eine Diskussion zu Carportdach ragt auf öffentliche Straße innerhalb des Forums Baurecht

Like Tree1Likes

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 05:03
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Braunschweig
Alter: 52
Beiträge: 2.203
99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)  
Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Frau F. wohnt in einer niedersächsischen Stadt. Sie wohnt dort in einem Einfamilienwohnhaus in einem Wendehammer.

Befährt man den Wendehammer von der Straße kommen, so befindet sich rechts im Wendehammer das Grundstück des Nachbarn V. Geradeaus im Wendehammer befindet sich ein Zaun mit einem Nebeneingang zum Nachbarn G., der diesen Nebeneingang gar nicht nutzt. Links im Wendehammer befindet sich das Grundstück der Frau F.

Auf dem Grundstück der Frau F., dort im linken Teil, befindet sich ein Carport, welches zum Haus der Frau F.gehört. Dieses Carport hat ein Dach, welches über den vor dem Grundstück befindlichen ein Meter breiten Gehweg und weiter ca. 50 cm auf die Fläche des Wendehammers ragt. (Also im Wendehammer linke Seite, dort äußerst links)

Der Wendehammer selbst ist öffentliche Straße.

Nachbarn G. und V. werden durch den Überbau nicht beeinträchtigt oder behindert.

Frau F. bekommt ein Schreiben der Stadt. Darin wird ihr aufgetragen, den Überbau binnen acht Wochen abzubauen. Gleichzeitig wird ihr Gelegenheit gegeben, sich binnen vier Wochen zu der Aufforderung zu äußern.

Das Carport steht dort schon seit 1982. Es hat sich bislang niemand beschwert. Der Wendehammer ist groß genug, so daß das Carportdach niemals jemanden behinderte.

Frau F. ihr Mann ist verstorben. Sie weiß nicht, ob dieser das Carport selbst oder der Hausvoreigentümer gebaut hatte. Ebenfalls weiß sie nicht, ob dies mit oder ohne Genehmigung errichtet wurde.

Wie geht Frau F. am besten vor, um das Carport oder Teile davon nicht abreißen zu müssen?

Wie sieht es aus mit Duldung im Baurecht?
Wie sieht es aus mit Gewohnheitsrecht?
Kann Frau F. auch den Teil des Wendehammers nachträglich kaufen, damit das Carportdach dann auf ihrem eigenen neu erworbenen Grundstücksteil liegt und nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsraum ragt?

Besten Dank für Tipps und Anregungen. Die Zeit läuft (gegen Frau F.).
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (14.06.2012 um 05:53 Uhr).
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 08:32
Star Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 694
100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Duldung ist - wenn die Gemeinde mitspielt - grundsätzlich möglich, insbesondere wenn es seit 1982 keine Beeinträchtigungen in der Funktion des Wendehammers gegeben hat.

Duldung hat aber immer den Nebeneffekt, dass die Gemeinde hier einen Präzedenzfall schafft, auf den sich Dritte berufen könnten ... Und das könnte für die Gemeinde zukünftig zu Problemen führen.

Ansonsten halte ich den Rückbau für gerechtfertigt, da das Bauteil in fremdes (öffentliches) Eigentum hineiragt und die Funktion des Wendehamers (insbesondere bei Wendemanövern von höheren Fahrzeugen) beeinträchtigt. Grundlage: Straßen- und Wegegesetze der jeweiligen Länder.

Für NDS weiß ich es nicht definitiv.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 08:45
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: LE
Alter: 30
Beiträge: 3.936
98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Stand denn in dem Bescheid nichts weiter drin, also Rechtsgrundlagen etc.?
Bei ner Abrissverfügung brauch ich doch ne formelle und materielle Illlegalität, wenn ich mich recht entsinne. Hinsichtlich des Vorhandenseins einer Baugenehmigung (sollte es hierzu überhaupt einer bedurft haben) hilft die Gemeinde sicherlich weiter (Amtsermittlungsgrundsatz). Darin wird aber sicherlich nix bauordnungsrechtliches drinstehen, da ein Carport ja kein Sonderbau ist. F sollte in der Anhörung zunächst das Problem mit der Baugenehmigung ansprechen. Danach ist man vll. schlauer...
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 08:49
V.I.P.
 
Registriert seit: Feb 2012
Beiträge: 1.934
95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Frau F. ihr Mann ist verstorben. Sie weiß nicht, ob dieser das Carport selbst oder der Hausvoreigentümer gebaut hatte. Ebenfalls weiß sie nicht, ob dies mit oder ohne Genehmigung errichtet wurde.
Das könnten Nachbarn im Umkreise von 200m noch wissen. Zumindest, wer den errichtet hat, erichtet hat lassen. Vielleicht hat man auch über (fehlende) Genehmigung gesprochen.

Wenn der Verdacht auf eine exisitierende Genehmigung besteht: Unterlagen durchsuchen. Ein Anlass, zu entsorgen, was man nicht mehr braucht.

Ansonsten: Alle denkbaren Schritte versuchen. Mehr als Nein sagen können die öffentlichen Stellen nicht.

OT: Wenn das wirklich zusammen 1,50m sind, ist das auch nicht kleinlich - andererseits, wer macht sowas ohne Genehmigung?
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 08:54
Star Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 694
100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)100% positive Bewertungen (694 Beiträge, 94 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Nach § 69a Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) sind z.B. Garagen/Carports unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung.

Wenn es eine Genehmigung für den Carport gab (im Zuge der Errichtung des Wohnhauses oder als Einzelantrag), dann findet sich diese zu 100% in der Drittschrift der Baugenehmigung und diese hat die Gemeinde.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Carport teilweise auf fremden Grundstück errichtet wurde und ggf. die Funktionsfähigkeit des Wendehammers beeinträchtigt.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 09:00
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: LE
Alter: 30
Beiträge: 3.936
98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3936 Beiträge, 338 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

69a klingt aber- und ist auch- nachträglich eingeführt. Das würde aber auch nix ändern. Es wäre ja sinnlos das Ding abreißen zu müssen, um es dann eine Sekunde später ohne Genehmigung wieder errichten zu können.
Was sind denn die Voraussetzung eines bauaufsichtlichen Einschreitens? Das verlangt glaube keine formelle Illegalität.

Man glaubt gar nicht, wie schnell man im Stoff und Rechtsgebiet unsicher wird und verblödet, je länger man damit nix mehr zu tun hat....
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 14:29
V.I.P.
 
Registriert seit: Feb 2012
Beiträge: 1.934
95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Mir ist hier noch so halb offtopic die oft ungeliebte Ursachenforschung eingefallen. Woher kam der Anstoß nach all den Jahren?

Doch von den Nachbarn? Das wäre ungünstig.

Bei einer zufälligen "Begehung"? Pech, Gnadengesuch kann erfolgreich sein.

Ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr bemerkte den Vorsprung beim Wenden? Das wäre wirklich ungünstig. Fahrzeuge dürfen 4m hoch sein.
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 16:26
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Braunschweig
Alter: 52
Beiträge: 2.203
99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Zitat:
Zitat von Kataster Beitrag anzeigen
Woher kam der Anstoß nach all den Jahren?
Nachbar V. machte eine Unterschriftenaktion in der Straße. Es ging darum, die Straße als Spielstraße auszuweisen. - Nachbarin F. unterschrieb nicht.

Das war dann die Retourkutsche wegen des Nichtunterschreibens...

Kaum zu glauben, aber so etwas gibt es unter erwachsenen Menschen.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 20:04
V.I.P.
 
Registriert seit: Feb 2012
Beiträge: 1.934
95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)95% positive Bewertungen (1934 Beiträge, 149 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Das war dann die Retourkutsche wegen des Nichtunterschreibens...
Aua!

Dann wird die Duldung wahrscheinlich aus diesen Gründen schwer durchzusetzen sein. Wenn sich womöglich mehrere Nachbarn beschweren, ist das ****. Behaupten kann man das ja z.B., dass es ein Löschfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr beim Wenden behindert...das Exempel an den missgünstigen Nachbarn zu statuieren, bleibt wohl ein frommer Wunsch.

Lernen kann man nur, dass man Entscheidungen "gegen" Nachbarn auch politisch treffen sollte. Wenn man von der Zeitbombe "Schwarzbau" nichts weiß aber? Die Nachbarn wussten es aber vermutlich. Vielleicht sogar von Herrn F. Beim 10. Bier am Grill - wer weiß. Menschen bleiben eben Menschen!
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 17.06.2012, 13:11
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Braunschweig
Alter: 52
Beiträge: 2.203
99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2203 Beiträge, 345 Bewertungen)  
AW: Carportdach ragt auf öffentliche Straße

1. Erste Vorbemerkung
Das an die fiktive Frau F. gerichtete Schreiben war eine 'Erörterung' im Sinne des § 89 NBauO.

2. Zweite Vorbemerkung
Engegen der Vermutung der Frau F., sie sei von einem Nachbarn angesch.... worden, enthält das an sie gerichtete Schreiben des Bauamts folgende Textpassage: '...bei der Überprüfung Ihres Bauvorhabens ist folgender Mangel festgestellt worden,...'

3. Fiktives Antwortschreiben der Frau F. an das Bauamt

'Frau F Ort, Datum
Absenderadresse

Bauamt Musterhausen
--z. Hd. Herrn X oder Vertreter im Amt--
Empfängeradresse

Äußerung zur Feststellung von Mängeln
Ihr Zeichen: 08/15
Ihr Schreiben vom Datum
Musterhausen, Musterstraße 3

Sehr geehrter Herr X,

Sie schreiben, 'bei der Überprüfung meines Bauvorhabens' sei ein Mangel festgestellt worden, und zwar, dass ein Vordach (des Carports) über die östliche Grundstücksgrenze in die öffentliche Straße hinausrage.

Zunächst einmal stelle ich klar, dass ich kein Bauvorhaben angezeigt habe.

Den mir vorgeworfenen Mangel bestreite ich mit Nichtwissen: Ich zog erst am .....1983 in das Haus meines im Jahre 2009 verstorbenen Ehemannes. Zu diesem Zeitpunkt war das Carport schon errichtet. Das Carport muss also durch meinen Mann oder den Voreigentümer der Immobilie errichtet worden sein. Dabei gehe ich davon aus, dass sich der Bauherr an die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen hielt und entsprechend eine Baugenehmigung eingeholt bzw. eine Bauanzeige erstattet hat.

Zur Zeit stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Das Carport steht überwiegend auf meinem Grundstück und dessen Dach ragt ca. einen Meter über den vor dem Carport befindlichen Gehweg, weitere ca. 30 cm über die davor befindliche Regengosse und weitere ca. 30 cm auf die Wendehammerfläche hinaus.

Fakt ist auch, dass dieser auf die Wendehammerfläche hinausragende Carport-Dachteil bislang niemanden behinderte und niemanden störte. Schließlich haben Nachbarn und Anwohner, die den Wendehammer nutzen, bereits 30 Jahre lang Zeit gehabt, sich zu beschweren. - Eine Beschwerde ist aber offenbar bislang nirgends eingegangen.

Ich bestreite auch mit Nichtwissen, dass das Carportdach überhaupt etwas auf eine öffentliche Fläche ragt. Bei meinem Einzug in das Haus Ende 1983 war der Wendehammer ganz anders ausgestaltet als heute. So war damals im Wendehammer eine grauschwarze rauhe Asphalt- oder Teerdecke als Straßenbelag verlegt und die Gehwege und Regengossen verliefen anders bzw. waren noch nicht so vorhanden, wie sie es heute sind.

Sollte es dennoch zutreffen, dass das Carportdach 30 cm auf die Wendefläche ragen sollte, so erkläre ich ersatzweise, dass ich mit der einzigen von Ihnen aufgezeigten Lösung in Form der Beseitigung nicht einverstanden bin. Dies aus folgenden Gründen:

Das Baurecht enthält als spezielles Gefahrenabwehrrecht keine allgemeinen Bestimmungen. Daher sind die allgemeinen Bestimmungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetztes (NgefAG) heranzuziehen.

§ 4 NGefAG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1)Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2)Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat Verfassungscharakter. Ein Rückbau bzw. eine Beseitigung ist sicherlich nicht das mildeste Mittel. Würde eine entsprechende Bauaufsichtsanordnung ergehen, so würde diese gegen das Übermaßverbot verstoßen; dieses in erster Linie, da niemand in 30 Jahren durch das Carportdach behindert wurde.

Gäbe es einen Überbau zu einem Nachbargrundstück, wäre § 912 BGB heranzuziehen:
§ 912 Abs.1 BGB - Überbau; Duldungspflicht
Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Zwar unterscheidet sich dieser Sachverhalt, dass hier nicht auf das Nachbargrundstück einer Person des Privatrechts sondern auf eine öffentliche Straße überbaut wurde. Im Hinblick auf die damalige andere Ausgestaltung des Wendehammers kann dem Erbauer des Carports kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit bei der Grenzüberschreitung vorgeworfen werden. In Anbetracht der Nichtbehinderung durch das Carportdach und der damaligen anderen Ausgestaltung des Wendehammers wäre ein Abriss desselben nicht verhältnismäßig. Die Rechtsfolgen eines Überbaus bei einem Privatgrundstück oder im öffentlichem Raum können nicht ohne eingehende Begründung so sehr voneinander abweichen.

§ 5 Abs. 2 S. 2 NGefAG - Ermessen; Wahl der Mittel
Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Als Austauschmittel schlage ich zunächst die Duldung vor. Es liegt im Baurecht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden einen Schwarzbau gegebenenfalls zu dulden. Daher bitte ich dies eingehend zu prüfen.

Als alternatives Austauschmittel halte ich durchaus eine nachträglich Legalisierung für sinnvoll (Baulast, Gestattungsvertrag mit der Stadt Braunschweig).

Als äußerste Alternative schlage ich vor, dass ich den Grund und Boden unter dem Carportdach erwerbe und somit der Wendehammer um diesen kleinen Bereich (nach meiner Schätzung: ein Hundertstel) verringert wird.

Aus vorgenannten Gründen bitte ich Sie, zu überprüfen, ob überhaupt eine Grenzüberschreitung vorliegt und wenn ja, ob es hierfür nicht eine baurechtliche Genehmigung gab.

Sollte eine baurechtliche Grenzüberschreitung vorliegen und es hierfür keine Baugenehmigung geben, so bitte ich ersatzweise, meine genannten Austauschmittel wohlwollend zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift'

4. Wie beurteilt ihr die Erfolgsaussichten dieses Antwortschreibens?
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (17.06.2012 um 14:01 Uhr).
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Webcam auf öffentliche Straße Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 20.07.2011 19:17
Landwirtschaftlicher Weg nun öffentliche Straße Straßenverkehrsrecht 25.03.2011 12:29
Öffentliche Straße als Privatweg deklariert und abgesperrt, zulässig? Polizeirecht 27.10.2007 11:19
Webcam auf öffentliche Straße und private Gebäude Internetrecht 28.02.2006 20:33





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Baurecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios