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Bestimmung des Sanierungsanfangswertes nach §154 BauGB

Dies ist eine Diskussion zu Bestimmung des Sanierungsanfangswertes nach §154 BauGB innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 03.06.2011, 10:56
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Bestimmung des Sanierungsanfangswertes nach §154 BauGB

Entsprechend BauGB § 154 Abs. 2 kann in einem Sanierungsgebiet ein Ausgleichsbeitrag vom Grundstückseigentümer erhoben werden. Dieser bestimmt sich aus der Differenz ziwschen End- und Anfangswert.

Es stellt sich die Frage nach der Bestimmung das Sanierungsanfangswertes:
Wenn ein zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstelltes Wertgutachten über den Anfangswert Abweichungen zu einem zu Beginn der Maßnahme erstellten Gutachten aufweist, welches Gutachten besitzt dann rechtliche Gültigkeit?
Bestimmt werden soll ja der Wert, den das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung hätte, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Sonstige Einflüsse einmal ausgeschlossen, müsste das zum Abschluss erstellte Gutachten doch einen höheren Anfangswert (Berücksichtigung der Inflation) ausweisen als das früher erstellte Gutachten.
Ist dies nicht der Fall, sondern unterstellt das zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstellte Gutachten einen noch geringerern Anfangswert als das zu Beginn erstellte Gutachten (das auch als Grundlage für die Kaufpreisermittlung gedient haben könnte), muss doch offensichtlich eines dieser Gutachten fehlerhaft sein. Gilt dann automatisch das später erstellte Gutachten als rechtlich verbindlich, das zu Ungunsten des Eigentümers einen höheren Ausgleichsbeitrag ermittelt?

Vielen Dank für eure Meinungen
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Alt 03.06.2011, 13:26
V.I.P.
 
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AW: Bestimmung des Sanierungsanfangswertes nach §154 BauGB

Soweit ich informiert bin, ergibt sich die Differenz aus dem Bodenrichtwert.
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ausgleichsbetrag, entwicklungsunbeeinflusster bodenwert, sanierungsanfangswert, sanierungsgebiet, verkehrswert

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