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Bestandsschutz

Dies ist eine Diskussion zu Bestandsschutz innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 21.10.2010, 00:28
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Bestandsschutz

Herr K kauft ein Fachwerkhaus Bj. 1900. Nördlich ist das Haus bis auf 1 Meter Abstand an das Grundstück des Nachbarn N gebaut. An dieser Grenzwand befinden sich 5 Fenster.
1956, 1963 erfolgte ein Umbau. Wegen der Grenzbebauung wurde eine Genehmigung des Nachbarn N bezüglich des Abstandes und der Fenster eingeholt und in einer Baugenehmigung genehmigt.
Diese nachbarrechtlichen Genehmigungen waren nicht mehr auffindbar.

1986 fand eine Umnutzung an einem kleinen Teil des Gebäudes vom Stallgebäude in ein Lager beantragt und genehmigt. Weil die alten nachbarrechtlichen Genehmigungen nicht mehr aufzufinden waren erteile die Baubehörde B. wegen der Umnutzung eine Baugenehmigung und forderte, die Fensteröffnungen zum N zu verschließen (F90).

Nunmehr tauchten die nachbarrechtlichen Genehmigungen in einer alten Bauakte wieder auf. Zufällig merkte die Baubehörde B Anfang 2010, das die 5 Fenster nicht verschlossen worden waren und verlangt nunmehr die umgehende Beseitigung der Fensteröffnungen.

Fragestellung:
Besteht wegen der Umnutzung vom Stallraum in einen Lagerraum noch Bestandsschutz oder müssen die Fensteröffnungen verschlossen werden?
Gelten die alten Baugenehmigungen wo die Fenster genehmigt waren oder gilt ausschließlich die letzte Baugenehmigung?
__________________
Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist.
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