Dies ist eine Diskussion zu Beitragsbescheid zur Wasserversorgung innerhalb des Forums Baurecht
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| Beitragsbescheid zur Wasserversorgung Bin neu hier und habe vorher immer viel mitgelesen und nun doch mal eine Frage, welche ich mir nicht selbst beantworten konnte. Nehmen wir an die Person X hat den Bescheid zur Wasserversorgung bekommen. X hat das Grundstück mit Altbestand erworben. Das alte Haus war von 1970 und wurde abgerissen. Sein Haus wurde dann im Oktober letzten Jahres fertiggestellt. Es waren keinerlei neue Kanalarbeiten fällig. Es wurde alles an den alten Kanälen angeschlossen. Nach Gründlichem durchlesen der BGS/WAS bin ich etwas verwirrt. Als Grundlage der Berechnung hat er folgendes erhalten: Grundstücksgröße (828m²) * Geschossflächenzahl (0,5) = zulässige Geschossfläche (414,00 m²) ./. Altbestand ( 78,05 m²) = 335,95 m² Weiterhin steht im § 6 Beitragssatz vom 22.11.2010 (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 2,44. € b) pro m² Geschossfläche 8,12 €. (2) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen a) pro m² Grundstücksfläche 1,76 € b) pro m² Geschossfläche 5,18 €. (3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag: a) pro m² Grundstücksfläche 0,68 € b) pro m² Geschossfläche 2,94 €. Bei X wurde jedoch mit 7,99 € gerechnet, was den Beitragssatz der Satzung vom 01.12.2009 entsprichtich. der Bau wurde im Oktober letzten Jahres Fertiggestellt. Sollte bei X nicht Absatz 2 wenn nicht sogar Absatz 3 gültig sein? Hier noch die Daten der Satzung vom letzten Jahr. § 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 2,39 Euro b) pro m² Geschossfläche 7,99 Euro. (2) Bei einem Grundstück, für das vor dem 01.01.1997 eine Beitragsschuld entstanden ist und für das eine Kostenerstattung für den gesamten Grundstücksanschluss geleistet worden ist und bei dem im Falle der Schaffung zusätzlicher Geschossflächen kein weiterer Grundstücksanschluss verlegt werden muss oder die Kosten für einen weiteren Grundstücksanschluss im Wege der Sondervereinbarung vollständig vom Eigentümer getragen werden, beträgt der Beitrag in den Fällen der Nacherhebung a) pro m² Grundstücksfläche 1,71 Euro b) pro m² Geschossfläche 5,04 Euro (3) Bei einem unbebauten Grundstück, für das vor dem 01.01.1997 ein Beitrag, jedoch keine Kostenerstattung geleistet worden ist, wird neben dem Kostenerstattungsanspruch aus § 8 für die nicht von der Nacherhebung erfassten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag wie folgt erhoben: a) pro m² Grundstücksfläche 0,68 Euro b) pro m² Geschossfläche 2,95 Euro Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten Geändert von ole#11 (28.11.2011 um 15:06 Uhr). |
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| AW: Beitragsbescheid zur Wasserversorgung |
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| AW: Beitragsbescheid zur Wasserversorgung |
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| AW: Beitragsbescheid zur Wasserversorgung Es wurde die Satzung der Bescheiderstellung zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Baufertigstellung gültig war. Also die Satzung vom 01.12.2009. Die Abs. 2 und 3 gelten m.E. nicht, sondern es wurde korrekterweise der Differenzbetrag zwischen GFZ-Altbestand und GFZ-Neubau abgerechnet, da es um neu entstandene Nutzungszahlen (GFZ) handelt. Denn es heißt: Zitat:
Und durch den Abriß und den Neubau handelt es sich nicht mehr um die bauliche Erweitung eines Bestandes und somit eine Nacherhebung. Gleiches gilt für Abs. 3, da es sich um eine neue Baumaßnahme handelt. Im Zweifelsfall Widerspruch einlegen und rechtlich versierten Beistand einbinden. |
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