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Befangenheit Gemeinderatsmitglied

Dies ist eine Diskussion zu Befangenheit Gemeinderatsmitglied innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By Nordhesse

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Alt 17.08.2011, 16:03
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Befangenheit Gemeinderatsmitglied

Ein Bauherr möchte ein Haus in Bayern bauen und beantragt über seinen Architekten eine Abweichung der Dachform vom Bebauungsplan bei der Gemeinde. Das angedachte Dach soll ein Walmdach sein, allerdings ist laut B-Plan nur ein Pultdach, Zeltdach und Satteldach erlaubt. Die maximale Höhe und Dachneigung des geplanten Walmdaches würden im Rahmen der Zulässigkeiten eines Zeltdaches liegen.

Der Antrag wurde auch mit 5:4 Stimmen im Bauausschuss, nach einigen hitzigen Diskussionen, genehmigt und von der Gemeinde an das Landratsamt überreicht. Der Bürgermeister hat nun einen Gemeinderat für Befangen erklärt und dies in einem Begleitschreiben an das LA mitgeteilt. Der Gemeinderat ist der Vater des planenden und baugegleitenden Architekten.

Durch eine Befangenheit würde es zu einer 4:4 Patsituation kommen, mit dem Bürgermeister auf der ablehnenden Seite. Dessen Stimmt hat bei Gleichstand ein höheres Gewicht ähnlich der Auswärtstoreregel beim Fußball.

Als Begründung und Begleitschreiben liegt dem LA folgendes Schreiben vor:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

der genannte Beschluss ist wegen "persönlicher Beteiligung" des Herrn Gemeinderates A gem. Art. 59 Abs.2 GO zu beanstanden. Auf Nachfrage hat der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt zwischenzeitlich bestätigt, dass dieser Beschluss aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO rechtswidrig ist (Art. 49 Abs. 1: Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann).

Frage:
Ist hier laut Art. 49 Abs. 1 GO eine Befangenheit gegeben? Einige Gemeinderäte, sowie der Bauantragsteller sehen den als befangen beschuldigten Gemeinderat (Vater des Architekten), noch der Architekten als persönlich beteiligt, da wenn dann nur der Bauherr als offizieller Antragsteller einen Vor- bzw. Nachteil aus der Dachform ziehen könnte. Die Beauftragung des Architekten zur Hausplanung und Baubeaufsichtigung ist unabhängig vom Ergebnis der Dachform. In der Vergangenheit wurden schon mehrere Bauanträge genehmigt, die vom besagten Architekten begleitet wurden, ohne dass auf Befangenheit des genannten Gemeinderates plädiert wurde.

Welches weitere Vorgehen sollte angestrebt werden im Bezug auf die Befangenheit? Einem langwierigen Rechtssteit möchte der Bauherr aus dem Weg gehen, da der Bau noch in 2011 beginnen soll. Laut Gemeinderat würde eine juristische Gegendarstellung im Bezug auf die Befangenheit dem Bürgermeister den Wind aus den Segeln nehmen.

Geändert von grubers (18.08.2011 um 12:34 Uhr).
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Alt 18.08.2011, 11:04
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