Dies ist eine Diskussion zu Bebauungsplan innerhalb des Forums Baurecht
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| Bebauungsplan ich hoffe ich habe das richtige Forum ausgesucht, da das Thema ggf. auch ins Verwaltungsrecht passen könnte. Folgende Frage: In einem ausliegendem B-Plan der Gemeinde XY ist die Bebauung als reine Wohnbebauung festgelegt. Als generelle Ausnahme ist festgelegt, dass sogenannte freie Berufe (Architekten, Immobilienbüros.....) sich ansiedeln dürfen. Frage: Könnte diese Ausnahme in einem Teilgebiet des B-Planes ausgesetzt werden, so dass die Anwohner in diesem "Ausnahme von der Ausnahme-Gebiet" in einem wirklich reinen Wohngebiet ohne Mitarbeiter- und Kundenverkehr wohnen? Oder gilt eine solche Regelung fürs ganze B-Plan Gebiet oder gar nicht? Danke für die Hilfe, Gruß, HAGE |
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| AW: Bebauungsplan Redest du von einem Reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO? Man kann in einem B-Plan festsetzen, was ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 (3) BauNVO). Das geht entweder für den ganzen B-Plan oder aber auch nur für Teile davon. Den B-Plan kann man mit einem Änderungsverfahren ändern. Diese Streichung von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen kann in einem Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da keine Grundzüge der Planung berührt werden, wenn nur o.g. geändert werden soll. |
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| AW: Bebauungsplan Seltsam, dass diese Ausnahme im B-Plan geregelt ist. Welcher Umfang für die Ausübung freier und ähnlicher Berufe zulässig ist, regelt im speziellen § 13 BauNVO für alle Gebeitstypen. Was innerhalb eines Gebietstyps zulässig und ausnahmsweise zulässig ist, muss nicht besonders festgesetzt sein. Dies richtet sich nach nach der jeweils gültigen BauNVO und dem jeweiligen Gebietstyp. Nur wenn man nach der BauNVO zulässige bzw. ausnahmsweise Nutzungen beschränken oder ausschließen will, muss dies im B-Plan besonders geregelt werden. (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO). |
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