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Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Dies ist eine Diskussion zu Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit? innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By Nordhesse

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  #1 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 12:07
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Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Herr K. hat eine Bauvoranfrage für seine Villa in Baden Württemberg eingereicht.
Diese ist nun abgeschlossen.
Das Gebäude benötigt zwei Befreiungen (z.B. Kniestock)

Müssen im Rahmen eines Bauantrages die Nachbaranhörung und alle weiteren Verwaltungsakte nochmal durchgeführt werden, so dass es nun also nochmal vier Monate dauert bis K. bauen darf?

Wie sieht dies bei einem Kenntnisgabeverfahren aus?
Gilt in diesem Falle die erfolgreich abgeschlossene Bauvoranfrage als Zusicherung für die Befreiungen?

Geändert von le_woltaire (04.08.2011 um 16:08 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 15:53
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Bitte das Bundesland angeben ...

Die Bauvoranfrage kenne ich nur als unverbindliche Anfrage in Form eines formlosen Antrags an die Kommune. Das zuständige kommunale Gremium berät darüber und gibt eine Stellungnahme ab, die nicht mit dem gemeindlichen Einvernehmen gleichzusetzen ist. An die Stellungnahme wird sich das Gremium i.d.R. zu 99% halten, wenn vom Baubewerber ein "Antrag auf Baugenehmigung" oder ein "Antrag auf Vorbescheid" eingereicht wird. Die Bauvoranfrage und die Stellungnahme des Gremiums werden nicht an die zuständige Baugenehmigungsbehörde (z.B. im Landratsamt, sofern die Kommune nicht selbst diese Funktion inne hat) weitergeleitet. Eine aktive Nachbarbeteiligung findet bei einer Bauvoranfrage nicht statt, ausser die Nachbarn melden sich selbst zu Wort und erheben Einwendungen. Es gibt hierbei auch keine Verwaltungsakte ...

Die Nachbarbeteiligung ist dagegen Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens. Ein Antrag auf Baugenehmigung oder ein Antrag auf Vorbescheid ist hier die Voraussetzung. Die Kommune muss binnen 1 Monat das gemeindliche Einvernehmen erteilen oder versagen. Dann geht der Antrag zur Weiterbearbeitung an die Baugenehmigungsbehörde. Sofern die Nachbarunterschriften zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, wird die Baugenehmigungsbehörde die Nachbarbeteiligung durchführen.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 16:13
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Das Bundesland ist Baden Württemberg.
Es fand eine formelle schriftliche Nachbarbefragung im Rahmen der Bauvoranfrage statt.
Kann diese denn auf den Antrag auf Baugenehmigung nicht übertragen werden?
Das Bauamt meint, es müsse nun nochmal eine Anhörung im Rahmen der Baueingabe stattfinden, was mindestens einen Monat Verlust bedeutet.

Herr K. muss den Rohbau noch vor November winterfest bekommen...
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  #4 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 16:52
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Es müsste Bauvorbescheid und nicht Bauvoranfrage heißen, oder ?!

Der Bauvorbescheid ist in § 57 LBO BW definiert.
Eine Bauvoranfrage gibt es nach der LBO nicht (könnte aber als Serviceangebot von der Kommune angeboten werden).

Zur Frage ...

Ja, die Nachbarn werden im Zuge des Antrages auf Baugenehmigung erneut beteiligt. Auch muss die Gemeinde nochmals eine Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen abgeben.

Während die Stellungnahme der Gemeinde mit Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Zuge des Bauvorbescheides nicht mehr von dieser geändert werden kann, sieht es bei der Nachbarbeteiligung anders aus.

Hintergrund ist, dass der Bauvorbescheid für 3 Jahre gilt und sich in dieser Zeit z.B. die Eigentumsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken geändert haben können.

Hinzu kommt, dass der Bauvorbescheid "in einem vorweggenommenen Verfahren einen Ausschnitt der Baugenehmigung" regelt (vgl. Busse/Dirnberger, Die neue Bayerische Bauordnung, 3. überarbeitete Auflage, 2007, S. 372). Dies betrifft hier zwar den Vorbescheid in Bayern, dürfte aber auf die LBO BW übertragbar sein. Auch zeigt die Praxis, dass es zwischen den im Bauvorbescheid eingereichten Unterlagen und den Unterlagen im Zuge des Bauantrages häufiger zu Änderungen kommt. Diese können z.B. Fassadenänderungen, neue oder veränderte Dachgauben, Verschiebungen, Vergrößerungen des Bauwerkes oder Änderungen der Zufahrts-/Stellplatzsituierung sein.

Da es um nachbarschützende Belange geht erfolgt die erneute Beteiligung der Nachbarn.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 12:49
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Wenn es ein Bauvorbescheid gem. § 57 LBO war, dann kommt es darauf an, wie qualifiziert die Bauvorlagen in diesem Verfahren waren, d.h., wie detailliert waren die Pläne auch den Angrenzern/Nachbarn bekannt. Wenn die Unterlagen detailliert waren und die Pläne im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr abweichen, könnte die Baurechtsbehörde auch auf eine erneute Nachbarbeteiligung verzichten.

Auch ist das gemeindliche Einvernehmen nur bei Gemeinde erforderlich, die nicht selbst Baurechtsbehörde sind.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 13:24
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Die Planungsunterlagen des Architekten von Herrn K. für den Bauvorbescheid waren so Vollständig dass Sie denen der Baueingabe entsprächen, mit Ausnahme der Formulare für die Baubeschreibung und die Bauleiterbenennung, die noch nicht eingereicht wurden.

Mit Ausnahme einer kleinen, freiwilligen Änderung, die Herr K. sich gefallen lässt scheint alles in Ordnung zu sein.

Das Bauamt versteckt sich jedoch mit eigenartigen Argumenten hinter der Begründung daß die Rechtsabteilung krank sei und deshalb ein Einspruch nicht zurückgewiesen könne...

Was kann denn Herr K. machen, wenn das ganze nun schon seit fast fünf Monaten so geht und die Fristen überschritten sind?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 14:09
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AW: Bauvoranfrage abgeschlossen - Bauantrag gleich lange Bearbeitungszeit?

Sofern im Verfahren auf Bauvorbescheid die Angrenzer gehört wurden und keine Einwendungen vorgebracht haben, kann auf die erneute Anhörung verzichtet werden. Führt die Baurechtsbehörde eine erneute Angrenzerbetiligung durch, so können evtl. eingehende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese können abgewiesen werden, weil sie bereits im Verfahren auf Bauvorbescheid hätten erhoben werden müssen.

Die Überschreiten der Entscheidungfristen in der LBO haben für die Baurechtsbehörde keine konkreten Auswirkungen. Auch eine fiktive Baugenehmigung nach Ablauf der Frist, wie in anderen Bundesländern möglich, existiert in der LBO für Ba.-Wü. nicht.
Als letztes Mittel bleibt ggfs. noch Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) bzw. Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO).
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