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Bauträger hat keinen §34c

Dies ist eine Diskussion zu Bauträger hat keinen §34c innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.11.2006, 17:24
Boardneuling
 
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Bauträger hat keinen §34c

Guten Abend in die Runde,

Zur Situation :
Ein Bauträger übt ein klassiches Bauträgergeschäft aus - zu seinem Leistungsbild gehöhren z.B. folgende Leistungen :

1. Verkauf von projektierten Wohnungen mit einem Zahlungsplan gemäß der MaBV.

2. Bauen auf fremden Grunstücken mit fremden Geld gegen Zahlungsplan in Anlehnung an die MaBV.

3. Vermietungen von Wohnungen, welche verwaltet werden.

usw.

Meine Frage :
Was ist, wenn dieser Bauträger aber nicht im Besitz einer Gewerbeanmeldung nach §34c ist ?

Das Unternehmen ist eine Einzelperson, keine GmbH. Diese Einzelperson hat lediglich einen Gewerbeschein angemeldet - für 15 €uro bei der zuständigen Stadtverwaltung.

Welche Konsequenzen hat ein solches vorsätzliches Verhalten ?
Vorsätzlich aus dem Grunde, da der Unternehmer mehrmals auf die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung nach dem §34c angesprochen wurde.

Gibt es dazu Urteile oder Rechtsprechungen, die eine Tendenz erkennen lassen, oder ist es hier, seitens der Stadtverwaltung, mir einem Bußgeld getan ?

LG
Andreas Woog
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  #2 (permalink)  
Alt 06.11.2006, 18:46
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AW: Bauträger hat keinen §34c

Die Konsequenzen scheinen mir durch § 144 (ins. Abs. 5) GewO umschrieben zu werden, also wäre wohl ein Bußgeld fällig. Andere Sanktionen sehe ich nicht.

Urteile zur Bemessung der Höhe des Bußgledes konkret in diesem Fall habe ich nicht gefunden.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.11.2006, 19:48
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AW: Bauträger hat keinen §34c

In meinem Buch hat der § 144 GewO keinen Absatz 5.

Immerhin wird für den geschilderten Fall eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro angedroht, § 144 Abs. 4 GewO i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. i GewO.

Weiterhin muss der Betrieb des Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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