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Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss

Dies ist eine Diskussion zu Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By Kissenschlacht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.10.2011, 18:09
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Exclamation Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss

Hallo alle zusammen !

Hätte da einpaar fragen, weil ich echt nicht mehr weiterkomme :

1. Was ist eine Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung ?

2. Ist ein Planaufstellungsbeschluss gleich einer Bauleitplanung ?

3. müssen sich auch amtsfreie Gemeinden an den regionalplan halten ?

4. Wenn ja, welche Gesetze gelten für sie, wonach sie sich zu orientieren müssen, denn in § 1 BauGB werden nur Gemeinden erwähnt, kreisfreie Gemeinden gehören wohl nicht dazu.. muss ich dann aus der ROG was finden oder aus der Landesplanungsrecht ? Gibt es eine Ausnahme?

5. amtsfreie Gemeinde = kreisfreie Gemeinde ? ist das das gleiche ?

6. Wenn eine Gemeinde ein Planaufstellungsbeschluss macht und der Büergermeister damit nicht einverstanden ist und diesen dem Landrat vorlegt, wie bzw. auf welchem weg kann sich dieser behelfen, also gibt es da ein verfahren, wonach ich prüfen könnte die formelle materielle Rechtsmäßigkeit des beschlusses ?

7. Ist eine Vereinbarung des Bürgermeisters mit einer X-AG für eine Zusage über eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung ein Verwaltungsakt ? oder nur ein öffentlich- rechtlicher Vertrag ??



danke hoffentlich kann mir da jemand helfen
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 10:03
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AW: Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss

Zu 1)

Die Art der baulichen Nutzung ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt - siehe § 1 Abs. 1 BauNVO. Die einzelnen Gebietskategorien sind dann in §§ 2 bis 11 BauNVO definiert.

Zu 2)

Bauleitplanung (siehe § 1 Baugesetzbuch BauGB) ist der Sammelbegriff für Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) und Bebauungsplan (§ 8 BauGB). Unter Bauleitplanung fällt auch der "vorhabenbezogene Bebauungsplan" im Zuge des Verfahrens um einen Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 1 BauGB).

Der Planaufstellungsbeschluss (§ 2 BauGB) steht immer am Anfang eines o.g. Bauleitplanverfahrens.

Zu 3)

An den Darstellungen eines Regionalplanes (oder wie das Ding in den einzelnen Ländern auch immer heißt) ist die Gemeinde in soweit gebunden, dass sie bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes diese Vorgaben beachten muss. Die für den Regionalplan zuständige Behörde wird ja im Rahmen des Aufstellungsverfahresn beteiligt und wird hierauf hinweisen. Da der Flächennutzungsplan von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt wird (§ 6 BauGB), kommt die Gemeinde kaum um den Regionalplan herum.

Die Gemeinde wird aber im Zuge der Erstellung des Regionalplanes beteiligt und kann hier Bedenken oder Anregungen vorbringen.

Zu 4)

Auch "kreisfreie Gemeinden", Samtgemeinden, Städte etc. sind Gemeinden im Sinne des BauGB.

Zu 5)

Keine Ahnung

Zu 6)

Die jeweilige Gemeindeordnung des Landes gibt Aufschluss.

Bitte mal hier schauen - hatten wir vor einigen Tagen in Ihrer eigenen Anfrage:
Kommunalverfassungsstreitverfahren

Zu 7

Auch das hatten wir
Kommunalverfassungsstreitverfahren

Ein Verwaltungsakt kann es nicht sein - fehlender Rechtsbehelf.

Hierzu sollte man sich mal das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG; hier § 35 ff.) antun. Dort ist explizit geregelt was ein Verwaltungsakt ist und welche unterschiedlichen Formen es gibt. Auch gibt es dort Aufschluss über rechtswidrige oder fehlerhafte Verwaltungsakte.

Ein Verwaltungsakt ist z.B. eine erteilte oder versagte Baugenehmigung.

Der Bürgermeister kann nur informell mitteilen, was z.B. in einem Bebauungsplan als "Art der baulichen Nutzung" festgelegt ist. "Vereinbaren" kann er dazu nichts, da das seine Kompetenzen überschreiten würde und er sich auch an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan halten muss. Das ist daher auch kein "öffentlich-rechtlicher" Vertrag.

Der Bebauungsplan ist eine Satzung der Gemeinde und damit geltendes Ortsrecht !

Ausser:

Und vielleicht ist das so gemeint ...

Der Gemeinderat kann den Bürgermeiter zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB (= öffentlich-rechtlicher Vertrag) für einen Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB) ermächtigen, wenn z.B. für einen Vorhabenträger ein Bebauungsplan geändert oder neu aufgestellt werden soll. Aber dazu bedarf es eines mehrheitlichen Gremienbeschlusses ...
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 10:26
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AW: Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss

Zitat:
5. amtsfreie Gemeinde = kreisfreie Gemeinde ? ist das das gleiche ?
Die "amtsfreie Gemeinde" scheint es nur in 3 Bundesländern zu geben.

Der Begriff war mir bis heute nicht geläufig. Ich musste bei Wikipedia nachschlagen. Danach sind amtsfreie Gemeinden offenbar immer kreisangehörige Gemeinden. Also die Antwort auf die Frage lautet nein.
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Alt 13.10.2011, 21:15
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Question AW: Bauleitplan oder Planaufstellungsbeschluss

Dankeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee für eure mühe !!!!!

hier noch eine frage , wo ich seit tagen überhaupt nicht weiterkomme:

Der gleiche Fall wie oben: Eine X-AG möchte einen Windpark betreiben (soll in der Konzentrationszone liegen) . Die Gemeindevertretung ist dagegen. Und erlässt einen Planaufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre ( sie erlassen 2 Beschlüsse) , wo an den Bereich, wo die AG einen Winpark betreiben möchte, ein Wohngebiet heranreicht, enstehen soll. (reicht ca. 300 m an den "vermeindlichen" Windpark heran und liegt in der Pufferzone). Der Bürgermeister widerspricht dagegen und schließt mit der X-AG eine Vereinbarung über die Zusage für eine bauplanrechtliche Zulässigkeit über Art der Nutzung fest. Er legt beide beschlüsse dem Landrat zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit vor.

Das Problem: Im Regionalplan für ein näher bestimmtes, bislang unbebautes, im Süden der Gemeinde liegende Gebiet eine Konzentrationszone für Windenergienutzung als Ziel vorgesehen. Der etwa einen Kilometer breite Bereich des Gemeindegebiets, der zwischen dem Innenbereich der Gemeinde und der Konzentrationszone liegt, ist im Regionalentwicklungsplan als land-und forstwirtschaftliche Fläche eingezeichnet.

zwischen den beiden bereichen besteht eine Pufferzone, welcher erhalten bleiben soll. Es besteht für den Gemeindegebiet weder ein Bebauungsplan, noch ein Flächennutzungsplan.

Frage: Wie wird sich der Landrat nach Ablauf der Anhörungsfrist über die beiden von B vorgelegten Beschlüsse entscheiden.

Gibt es da ein Verfahren, womit ich die Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses (Planaufstellung Und Veränderungssperre ) prüfen muss?
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