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Baugenehmigung mit Notwegerecht

Dies ist eine Diskussion zu Baugenehmigung mit Notwegerecht innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 05.05.2011, 22:35
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Baugenehmigung mit Notwegerecht

Nach langer Suche bezüglich der o.g. Thematik bin ich fündig geworden und habe folgenden Beschluss des VGH BW gefunden: 21.12.2001 - 8 S 2749/01.

Hier wird geregelt, dass ein Nachbar keinen Klageanspruch (gem. Art. 11 GG) bezüglich einer erteilten Baugenehmigung hat, wenn er ein Begehen oder Befahren seines Grundstücks dulden muss, wobei das Grundstück des Nachbarn bereits vor Erteilung der Baugenehmigung genutzt worden ist.

Nun zu folgendem Fall:
A hat ein Grundstück, welches über ein Notwegerecht zugänglich (letztinstanzielles Urteil) ist.
Nun möchte A eine Baugenehmigung beantragen, da er vorhat anzubauen. Das Bauamt erteilt die begehrte Baugenehmigung, da es bei dem Urteil zum Notwegerecht für A von einer "gesicherten Erschließung" ausgeht.
B, der den Notweg dulden muss, klagt gegen die erteilte Baugenehmigung, hat aber aufgrund des Beschlusses keinen Anspruch (Klage ist nicht begründet).

Meine Frage ist nun, ob die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, oder erst rechtswidrig werden würde, wenn der B in seinen Rechten verletzt werden wird?
Kann/darf das Bauamt aufgrund des gerichtlich festgestellten Notwegerechts eine Baugenehmigung erteilen?
(Wir haben hier den Fall, dass das Notwegerecht bereits VOR Erteilung der Genehmigung bestandskräftig ist und somit eine "Verschlechterung" der Situation des B nicth gegeben ist).
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 10:09
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Wenn es sich um Bauland handelt und die Erschließung gesichert ist, wird die Genehmigung erteilt!
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  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 12:41
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Wenn es sich um Bauland handelt und die Erschließung gesichert ist, wird die Genehmigung erteilt!
Das ist eine allgemeine Formulierung:
Sobald die ERschließung gesichert ist und 2 bis 3 andere Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Baugenehmigung erteilt.
Mit geht es aber in diesem Fall darum, ob eine Baugenehmigung erteil wird, wo die Erschließung "nur" durch ein gerichtlich festgestelltes Notwegerecht gesichert ist.
Dieses Notwegerecht besteht in dem o.g. Fall bereits VOR Beantragung der Baugenehmigung.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 13:01
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Zitat:
Zitat von luki1 Beitrag anzeigen
wo die Erschließung "nur" durch ein gerichtlich festgestelltes Notwegerecht gesichert ist.
Ein Notwegerecht beinhaltet nicht gleichzeitig ein Leitungsrecht.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 13:09
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Ok, ich verstehe das "Problem". Jedoch kann man in diesem Fall das Leitungsrecht außer Acht lassen. Dies wird, fiktiv angenommen, durch ein anderes Grundstück mit Grunddienstbarkeiten abgesichert.
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Alt 06.05.2011, 13:14
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Dann ist die Erschließung gesichert. Das Notwegerecht hat Bestand. http://www.nachbarrecht-ratgeber.de/.../index_01.html
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  #7 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 13:26
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

OK, dann verstehe ich das so, dass in diesem besonderen Fall eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit nicht erforderlich ist, da man ein bestandskräftiges Urteil bezüglich des Notwegerechts hat?
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  #8 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 13:30
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Zitat:
Zitat von luki1 Beitrag anzeigen
OK, dann verstehe ich das so, dass in diesem besonderen Fall eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit nicht erforderlich ist, da man ein bestandskräftiges Urteil bezüglich des Notwegerechts hat?
Das deckz sich mit meinem Verständnis!
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  #9 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 14:27
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AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht

Vielen Dank für die Info.
Somit könnte der A, wenn er einen Bauantrag stellen würde und das Bauamt ablehnt (mit der Begründung, dass die Erschließung nicht gesichert ist) auf Erteilung einer Genehmigung mit Hinweis auf den Beschluss des VGH BW klagen?
(Vorausgesetzt natürlich, alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt)
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