Dies ist eine Diskussion zu Baugenehmigung mit Notwegerecht innerhalb des Forums Baurecht
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| Baugenehmigung mit Notwegerecht Hier wird geregelt, dass ein Nachbar keinen Klageanspruch (gem. Art. 11 GG) bezüglich einer erteilten Baugenehmigung hat, wenn er ein Begehen oder Befahren seines Grundstücks dulden muss, wobei das Grundstück des Nachbarn bereits vor Erteilung der Baugenehmigung genutzt worden ist. Nun zu folgendem Fall: A hat ein Grundstück, welches über ein Notwegerecht zugänglich (letztinstanzielles Urteil) ist. Nun möchte A eine Baugenehmigung beantragen, da er vorhat anzubauen. Das Bauamt erteilt die begehrte Baugenehmigung, da es bei dem Urteil zum Notwegerecht für A von einer "gesicherten Erschließung" ausgeht. B, der den Notweg dulden muss, klagt gegen die erteilte Baugenehmigung, hat aber aufgrund des Beschlusses keinen Anspruch (Klage ist nicht begründet). Meine Frage ist nun, ob die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, oder erst rechtswidrig werden würde, wenn der B in seinen Rechten verletzt werden wird? Kann/darf das Bauamt aufgrund des gerichtlich festgestellten Notwegerechts eine Baugenehmigung erteilen? (Wir haben hier den Fall, dass das Notwegerecht bereits VOR Erteilung der Genehmigung bestandskräftig ist und somit eine "Verschlechterung" der Situation des B nicth gegeben ist). |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Wenn es sich um Bauland handelt und die Erschließung gesichert ist, wird die Genehmigung erteilt! |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Zitat:
Sobald die ERschließung gesichert ist und 2 bis 3 andere Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Baugenehmigung erteilt. Mit geht es aber in diesem Fall darum, ob eine Baugenehmigung erteil wird, wo die Erschließung "nur" durch ein gerichtlich festgestelltes Notwegerecht gesichert ist. Dieses Notwegerecht besteht in dem o.g. Fall bereits VOR Beantragung der Baugenehmigung. |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Zitat:
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Ok, ich verstehe das "Problem". Jedoch kann man in diesem Fall das Leitungsrecht außer Acht lassen. Dies wird, fiktiv angenommen, durch ein anderes Grundstück mit Grunddienstbarkeiten abgesichert. |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Dann ist die Erschließung gesichert. Das Notwegerecht hat Bestand. http://www.nachbarrecht-ratgeber.de/.../index_01.html |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht OK, dann verstehe ich das so, dass in diesem besonderen Fall eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit nicht erforderlich ist, da man ein bestandskräftiges Urteil bezüglich des Notwegerechts hat? |
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Zitat:
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| AW: Baugenehmigung mit Notwegerecht Vielen Dank für die Info. Somit könnte der A, wenn er einen Bauantrag stellen würde und das Bauamt ablehnt (mit der Begründung, dass die Erschließung nicht gesichert ist) auf Erteilung einer Genehmigung mit Hinweis auf den Beschluss des VGH BW klagen? (Vorausgesetzt natürlich, alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt) |
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