Dies ist eine Diskussion zu Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? innerhalb des Forums Baurecht
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| Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? ich habe eine Frage zum Baurecht in Baden-Württemberg, auf die ich in der LBO keine Antwort gefunden habe. Angenommen, der Eigentümer E eines Grundstückes ist nicht identisch mit dem Bauherr B, der bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Bauantrag für ebendieses Grundstück eingereicht hat. Ist Eigentümer E berechtigt, den Bauantrag bei der Behörde einzusehen? Die LBO führt unter §55 nur Angrenzer auf, nicht aber den Eigentümer. Muss die Behörde E also Einsicht gewähren? Wenn ja, auf welcher Rechtsbasis? Viele Grüße. FFfa |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Ich bin ein wenig irritiert. Wieso kann ein Bauherr ohne die Zustimmung des Eigentümers, sofern diese nicht gleich sind, einen Bauantrag stellen? Normalerweise benötigt der Bauherr immer eine Unterschrift vom Eigentümer und dann hätte er den Antrag einsehen können. Zumindest ist das in Hamburg und Umgebung so. Im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde anrufen und nachfragen. |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Eigentümer ungleich Antragsteller ist garnicht so selten, ein Beispiel: Ein Eigentümer möchte sein Grundstück verkaufen und der Käufer möchte bereits die Baugenehmigung einreichen, bevor der Verkauf abgeschlossen ist. In Ba-Wü muss (nur) im Schriftlichen Teil des Lageplans nur angegeben werden, wer Eigentümer ist. Eine Zustimmung des Eigentümers ist auf den Formularen nicht erforderlich. Die Baubehörde kann dann prüfen, ob der Antragsteller überhaupt etwas mit der Genehmigung anfangen kann - wenn nicht kann sie das Verfahren einstellen. Sie muss dies aber nicht tun, da die Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter erteilt wird. Im angefragten fiktiven Fall ist die Sache etwas anders bzw. komplizierter, daher die Frage: Eigentümer E ist eine gemeinnützige Organisation und möchte ein größeres Grundstück verkaufen. Käufer (und Bauherr) B schließt mit E einen Vorvertrag ab, der ihn zum Kauf des Grundstücks berechtigt, wenn er eine erfolgreiche Baugenehmigung für ein größeres Projekt vorweisen kann - das Projekt soll sozialen Charakter haben, weil das Eigentümer E wichtig ist; dies ist vertraglich vereinbart. B hat für seine Baugenehmigung nur "einen Schuß frei", wenn der Antrag abgelehnt wird, erlischt der Vorvertrag. Generell ist noch nciht sicher, was auf dem Grundstück genehmigungsfähig ist, sodass der Ausgang des Verfahrens noch offen ist bzw. auch auf politischer Ebene verhandelt wird. Anders als geplant, zieht sich das Verfahren aus verschiedenen Gründen in die Länge, was B sehr recht ist, weil er das Projekt aus finanziellen Gründen gerne auf Eis legen würde, ohne auf die Kaufoption für das Grundstück zu verzichten. E möchte Akteneinsicht haben, um zu prüfen, ob B überhaupt Erfolg haben kann mit seinem Antrag und wie lange das Verfahren noch dauern wird. E war nämlich naiv genug, den Vorvertrag unbefristet abzuschließen - solange das Verfahren offen ist, ist das Grundstück blockiert und für B reserviert. E geht aber davon aus, dass B scheitern wird, B hat daher keine Eile, das Verfahren selbst voranzutreiben. E kann jetzt aber auch nicht einfach dem Baurechtsamt anzeigen, dass das Grundstück nicht an B verkauft werden wird, um die Verfahrenseinstellung zu erreichen, weil er sonst selbst den Vorvertrag verletzen würde. Wie ist also die Rechtslage, hat E einen Anspruch auf Akteneinsicht? Viele Güße, FFfa |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Die Frage hat sich für mich gerade geklärt, die Antwort ist eigentlich ganz einfach: Nach Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG Ba-Wü §29 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal....psml&max=true) haben Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Landesbehörden generell das Recht auf Akteneinsicht. Der Grundstückseigentümer ist definitv eine Person mit berechtigtem Interesse und hat damit Recht auf Akteneinsicht. Danke fürs Mitdenken und Schöne Feiertage FFfa |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Einsicht in einen Bauantrag nehmen, dürfen alle am Bau Beteiligten. Hierzu zählt auch der Eigentümer eines Grundstücks. Hat B denn einen Bauntrag gestellt oder nur eine Voranfrage an die Behörde? Wieso wird denn der Antrag so in die Länge gezogen? Beide Seiten haben doch nur gewisse Fristen zur Prüfung bzw. Nachreichen fehlender Unterlagen. |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Mehr als in meinem längeren Beitrag weiter oben weiss ich leider auch nicht. Mit der Sachlage zur Akteneinsicht weiss ich aber bereits alles, was ich wissen muss... Danke fürs Mitdenken, FFfa |
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| AW: Baugenehmigung - Eigentümer contra Antragsteller? Zitat:
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. |
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